Wir möchten daran erinnern, dass die Nachweise der Grundqualifikationsnachweis rechtzeitig bei den zuständigen Führerscheinstellen vorzulegen und die Eintragung der Schlüsselnummer 95 zu beantragen sind.
Denn wer bis 10. September 2014 die Schlüsselnummer 95 noch nicht eingetragen hat, darf seine Tätigkeit als Berufskraftfahrer vorerst nicht mehrausüben. Erst wenn entsprechende Nachweise vorgelegt werden und die Schlüsselnummer eingetragen ist, darf man auch wieder gewerblich fahren.
Doch aufgepasst: Sollte ein Lkw-Führerschein erst am 11. September 2016 oder danach ablaufen, gilt diese Übergangsregelung nicht. Ohne Eintragung der Schlüsselnummer 95 dürfen diese Fahrer nach dem Stichtag 10. September 2014 keine gewerblichen Fahrten mehr unternehmen.
Wer ab dem 10. September 2014 eine gewerbliche Fahrt ohne Weiterbildungsnachweis durchführt, muss mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro rechnen – Unternehmer, die eine solche Fahrt anordnen oder zulassen, sogar mit bis zu 20 0000 Euro
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Führerscheinstelle.