(Hamburg, 23. August 2012) Nach Meinung von Lutz Tiedemann,
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei Beck Rechtsanwälte in
Hamburg, enthält der Diskussionsentwurf des
Bundesfinanzministeriums zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/61 in
deutsches Recht, kurz „AIFM-Umsetzungsgesetz“, zahlreiche
„diskussionswürdige Details“. Das Papier, sollte es denn in
unveränderter Form Gesetz werden, führe zu einer unzulässigen
Bevormundung der Emissionshäuser. Erhebliche Nachbesserungen seien
deshalb zu erwarten, was bei Gesetzesentwürfen und erst recht
Diskussionspapieren üblich sei.
Die EU-Richtlinie 2011/61 muss bis Jahresmitte 2013 in deutsches
Recht umgesetzt werden. Gleichsam zur Vorbereitung dient das AIFM-
Umsetzungsgesetz. „Dieses ist rund 500 Seiten dick. Wer es Zeile für
Zeile gelesen hat, trifft darin auf zahlreiche diskussionswürdige
Details“, kommentiert Tiedemann. Und fährt fort: „Die Kreativität der
Fondsgesellschaften soll deutlich beschnitten werden, was aus unserer
Sicht eine unzulässige Bevormundung der Emissionshäuser bedeutet.“
Betroffen sind insbesondere Anbieter Geschlossener
Fondsbeteiligungen. Die wichtigsten Details:
Das Papier enthält eine Liste aller zulässigen Vermögensklassen, in die
noch über Beteiligungen investiert werden darf. Noch nicht zu finden
sind darin Private Equity-Fonds, Waldfonds, Weinfonds sowie
Containerfonds. „Das ist ein gravierender Einschnitt in die
unternehmerische Freiheit der Fondshäuser“, sagt Fachanwalt
Tiedemann. Dies sei nicht der richtige Weg zu mehr Anlegerschutz.
Galten früher Windfonds beispielsweise als innovative und auch
riskante Produkte, so seien sie heute fest etabliert. „Warum soll man
etwa nicht auch Waldfonds in die Positiv-Liste aufnehmen?“.
Heftig umstritten ist auch der Plan, so genannte 1-Objekt-Fonds
ausschließlich privaten Investoren anzubieten, die mindestens 50.000
Euro einbringen. „Dies kommt einer Bevormundung aller Anleger, die
nicht so viel investieren wollen oder aber können, gleich“, kritisiert
Tiedemann. Die Idee: weniger Investitionsmöglichkeit gleich mehr
Anlegerschutz verfange nicht. Zudem dokumentierten die erheblichen
Probleme der offenen Immobilienfonds, wie riskant auch Viel-Objekt-
Beteiligungen sind.
Die Begrenzung der Fremdkapitalquote auf 30 Prozent des
Fondsvolumens ist ein wichtiger Durchgriff. „Es ist aber fraglich, ob
jene Quote eine realistische und auch vernünftige Obergrenze ist“,
erklärt Tiedemann. Die meisten Fondsgesellschaften arbeiteten
nämlich im Hinblick auf die steuerliche und Renditeoptimierung mit
Fremdkapitalanteilen spürbar jenseits der 30-Prozent-Grenze. Jene 30
Prozent dienten lediglich als Diskussionsgrundlage und nun beginne
sicher „das Feilschen um jeden einzelnen Prozentpunkt.“
Die im Diskussionspapier vorgesehene Konzentration der Assets eines
Geschlossenen Fonds im Euroraum stößt bei Investoren und
Fondsgesellschaften gleichermaßen auf Unverständnis. Es lasse sich
trefflich darüber diskutieren, so Lutz Tiedemann, was auf Dauer
riskanter ist: Investitionen in den Euro oder aber zum Beispiel in den
US-Dollar, die norwegische Krone oder den Schweizer Franken. „Die
längst nicht eingedämmte Eurokrise zeigt eindrucksvoll, wie gefährlich
es für Anleger ist, sich auf eine einzige Währung zu konzentrieren.“
Die Informationen des so genannten Beipackzettels reichten zudem
völlig aus in punkto Risikoaufklärung. „Investoren können dann selbst
entscheiden, ob sie ein Währungsrisiko oder auch sonstige Risiken
eingehen möchten oder nicht“, erklärt Fachanwalt Lutz Tiedemann.
Deshalb erwartet er „erhebliche Nachbesserungen“, die bei
Gesetzesentwürfen und erst recht bei Diskussionspapieren üblich sind
und zwar im Hinblick auf einen fairen Interessensausgleich für alle
Beteiligten – die Finanzindustrie und die Investoren.