Unsere Kanzlei konnte eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erwirken, die wichtige Rechtsfragen rund um eine Kündigung wegen Alkoholsucht klärte. In seiner jetzt auch mit Urteilsgründen veröffentlichten Entscheidung vom 20.03.2014 mit dem Aktenzeichen 2 AZR 565/12 gab das Bundesarbeitsgericht folgende Orientierungssätze:
„1. Eine Kündigung kann durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers bedingt sein, wenn zum Kündigungszeitpunkt die Prognose gerechtfertigt ist, der Arbeitnehmer biete aufgrund einer Alkoholerkrankung dauerhaft nicht die Gewähr, seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ordnungsgemäß zu erbringen. Für die anzustellende Prognose kommt es entscheidend darauf an, ob die Bereitschaft des Arbeitnehmers besteht, eine Entziehungskur oder Therapie durchzuführen. Lehnt er dies ab, kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass er von seiner Alkoholabhängigkeit in absehbarer Zeit nicht geheilt wird.
2. Eine Alkoholerkrankung berechtigt den Arbeitgeber nicht nur dann zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn sie mit beträchtlichen Fehlzeiten des Arbeitnehmers einhergeht. Eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen kann sich auch daraus ergeben, dass die Verrichtung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit mit einer beachtlichen Selbst- und Fremdgefährdung des Arbeitnehmers oder dritter Personen verbunden ist und der Arbeitnehmer mangels Fähigkeit zur Alkoholabstinenz nicht die erforderliche Gewähr dafür bietet, bei seiner Arbeitsleistung einschlägige Unfallverhütungsvorschriften ausnahmslos zu beachten.“
Entscheidend war im vorliegenden Fall, dass der betroffene Arbeitnehmer nicht gewillt war, seine Alkoholsucht in den Griff zu bekommen. Das Bundesarbeitsgericht ließ es genügen, dass mangels anderweitiger geeigneter Arbeitsplätze nicht erst konkrete Vorfälle oder Unfälle eingetreten sein mussten, sondern die erhebliche Selbst- und Fremdgefährdung anderer ausreichte.
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