Für Arbeitgeber entstehen für die Ausrichtung einer Betriebs- oder Weihnachtsfeier Kosten. Für die Zuwendungen eines Arbeitgebers, die für eine betriebliche Veranstaltung vorgesehen sind, gilt, dass die Kosten erst bei Überschreiten einer Freigrenze von 110 Euro pro Mitarbeiter als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Dabei müssen die entstandenen Kosten zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zugerechnet werden. Die Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn: Die Teilnehmer müssen durch die Leistungen objektiv bereichert werden. Der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg informiert über die Aufteilung der Aufwendungen für Betriebs- oder Weihnachtsfeiern als steuerpflichtigen Lohn.
Bereicherung der Teilnehmer
Mit dieser Änderung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert. Was ist unter einer objektiven Bereicherung der Leistungen zu verstehen? Jene Leistungen, die in Bezug zu der Betriebs- oder Weihnachtsfeier stehen, müssen von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden. Hierzu zählen unter anderem Speisen, Getränke und musikalische Darbietungen. Hingegen sind Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Organisation der Betriebsveranstaltung betreffen, nicht zu berücksichtigen. Hierunter fallen beispielsweise die Miete und die Kosten für einen Eventveranstalter, der mit der Umsetzung beauftragt wurde. Bei der Ermittlung der Gesamtkosten werden sie nicht berücksichtigt. Der BGF fällte noch ein Urteil: Die Kosten der Veranstaltung sind nicht nur auf die Arbeitnehmer umzulegen, sondern auf alle Teilnehmer. Hierzu zählen beispielsweise Partner, Freunde und Verwandte. Der Anteil der Kosten, der auf die Begleitpersonen entfällt, wird den Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze auch nicht als eigener Vorteil zugerechnet.
Für ausführliche Informationen steht der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg jederzeit gerne zur Verfügung.