Der Deutsche Bundestag hat am heutigen Dienstag dem
Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrages zugestimmt.
Dazu erklärt der haushaltspolitische Sprecher der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Norbert Barthle:
„Die Koalition nutzt die innerstaatliche Umsetzung des
Fiskalvertrages zur Schärfung der deutschen Schuldenbremse: Das
sogenannte Kontrollkonto der Schuldenbremse des Bundes wird am Ende
des Jahres 2015 auf null gestellt. Die bis dahin im Rahmen des sog.
Übergangspfades der Schuldenbremse angesammelten Überschüsse werden
vollständig gestrichen. Die Schuldenbremse startet ihren Regelbetrieb
ab 2016 daher mit einem „sauberen“ Kontrollkonto. Dies ist ein
wichtiges Signal gegenüber den europäischen Partnern, die im Rahmen
der Implementierung des Fiskalvertrags ähnliche Schuldenbremsen
national verankern müssten.
Auf dem Kontrollkonto werden für jedes Jahr nach der
Haushaltsabrechnung alle strukturellen Abweichungen vom
ursprünglichen Haushaltsplan kumulativ gebucht. In der
Übergangsperiode bis zum Regelbetrieb der Schuldenbremse ab 2016
sammeln sich aufgrund der sehr positiven Haushaltsentwicklung der
vergangenen Jahre hohe Überschüsse auf dem Kontrollkonto an. Der
Abbaupfad, der 2010 beschlossen wurde, war sachgerecht und bleibt bis
2016 gültig. Für die Koalition war aber immer klar, dass die
Überschüsse aus dem Übergangszeitraum nicht über das Jahr 2016 hinaus
Wirkung entfalten sollen. Mit der jetzt geplanten Gesetzesänderung
setzen wir dies rechtsverbindlich um.“
Hintergrund:
Die Nullstellung des Kontrollkontos erfolgt durch eine
entsprechende Anpassung des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 115
des Grundgesetzes im Rahmen des Fiskalvertragsumsetzungsgesetzes, das
heute im Bundestag beschlossen wurde.
Der Fiskalvertrag leistet einen wichtigen Beitrag zur
Stabilisierung der öffentlichen Finanzen in den unterzeichnenden
Mitgliedstaaten und damit auch der Stabilität der Währungsunion. Der
Vertrag schreibt insbesondere vor, dass die Einhaltung der
länderspezifischen mittelfristigen Haushaltsziele durch nationale
gesetzliche Regelungen verbindlicher und dauerhafter Art möglichst
auf Verfassungsebene garantiert werden muss. Ein automatischer
Korrekturmechanismus soll bei erheblichen Abweichungen vom
mittelfristigen Haushaltsziel bzw. dem dorthin führenden
Anpassungspfad greifen.
Deutschland hatte mit der im Zuge der Föderalismusreform II
eingeführten nationalen Schuldenbremse und der parallelen Einrichtung
des Stabilitätsrats zentrale Vorgaben des Fiskalvertrags bereits
vorher erfüllt. Mit dem Fiskalvertragsumsetzungsgesetz werden die
darüber hinaus notwendigen rechtlichen Ergänzungen zur
innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags und des reformierten
Stabilitäts- und Wachstumspakt geregelt.
Wesentliche Inhalte des Fiskalvertragsumsetzungsgesetzes neben der
Nullstellung des Kontrollkontos sind:
– Die zulässige Obergrenze für das strukturelle gesamtstaatliche
Finanzierungsdefizit von maximal 0,5 % des BIP wird im
Haushaltsgrundsätzegesetz festgeschrieben.
– Der Stabilitätsrat wird beauftragt, die Einhaltung der
strukturellen gesamtstaatlichen Defizitobergrenze zu überwachen.
Zur Unterstützung des Stabilitätsrates bei dieser Aufgabe wird
ein unabhängiger Beirat eingerichtet.
– Mit der Änderung des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes wird
die innerstaatliche Aufteilung der mit der Reform des
Stabilitäts- und Wachstumspakts neu eingeführten Sanktionen zur
Sicherung der Haushaltsdisziplin geregelt.
– Die Übereinkunft von Bund und Ländern zur gemeinsamen
Finanzierung der Investitions- und Betriebskosten von
zusätzlichen Kita-Plätzen wird mit der Änderung des § 1
Finanzausgleichsgesetz sowie mit den Änderungen im Gesetz über
Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
und im Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz umgesetzt.
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