Barthle: Urteil des Bundesverfassungsgerichts stärkt den Deutschen Bundestag

Das Bundesverfassungsgericht hat am heutigen
Mittwoch sein Urteil über mehrere Anträge auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung, mit der die Ratifizierung des ESM und des
Fiskalvertrags verhindert werden sollte, verkündet. Dazu erklärt der
haushaltspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Norbert
Barthle:

„Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion begrüßt das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts sehr. Der dauerhafte Rettungsschirm ESM und
der Fiskalpakt verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Die
Antragsteller sind mit ihren Anliegen komplett gescheitert, ESM und
Fiskalvertrag zu verhindern. Das stärkt das Fundament der maßgeblich
von der christlich-liberalen Koalition mitgestalteten europäischen
Politik zur Stabilisierung des Euro.

Das Urteil bestätigt voll und ganz unsere Position, dass der
Deutsche Bundestag bei Übernahme von Haftungsrisiken immer das letzte
Wort haben muss und dass die im Vertrag festgelegte
Haftungsobergrenze unter allen Umständen Bestand hat. Das haben wir
in unserem ESM-Finanzierungsgesetz sowieso schon festgeschrieben.
Beides muss bei der Ratifizierung nun auch völkerrechtlich
sichergestellt werden. Dies stärkt den Bundestag und gibt weitere
Rechtssicherheit.

Der ESM kann nun schnell in Kraft treten. Die Politik wird damit
handlungsfähig. Das ist ein gutes Signal für unsere gemeinsame
Währung. Der dauerhafte Rettungsschirm ist ein wesentlicher Baustein
einer neuen Stabilitätsarchitektur für Europa. Neben dem
Fiskalvertrag, der solide Staatsfinanzen in allen Mitgliedstaaten zum
Ziel hat, brauchen wir den ESM, um in finanzielle Schieflage geratene
Länder kurzfristig und gegen strenge Auflagen zu unterstützen.“

Hintergrund:

Das Bundesverfassungsgerichts hat die Anträge zur Verhinderung der
Ratifizierung des ESM-Vertrages mit der Maßgabe abgelehnt, dass eine
Ratifizierung des ESM-Vertrages nur zulässig ist, wenn
völkerrechtlich sichergestellt wird, dass

1. durch die in Art. 8 Abs. 5 Satz 1 des ESM-Vertrages geregelte
Haftungsbeschränkung sämtliche Zahlungsverpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland aus diesem Vertrag der Höhe nach auf ihren
Anteil am genehmigten Stammkapital des ESM (190 Milliarden Euro)
begrenzt sind und keine Vorschrift dieses Vertrages so ausgelegt
werden darf, dass für die Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung
des deutschen Vertreters in den Gremien des ESM höhere
Zahlungsverpflichtungen begründet werden,

2. die Regelungen des ESM-Vertrages über die Unverletzlichkeit der
Unterlagen des ESM (Art. 32 Abs. 5, Art. 35 Abs. 1 ESMV) und die
berufliche Schweigepflicht aller für den ESM tätigen Personen (Art.
34 ESMV) einer umfassenden Unterrichtung des Bundestages und des
Bundesrates nicht entgegenstehen.

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