Berliner Zeitung: Kommentar zum EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung

In seiner Einschätzung folgt EU-Generalanwalt Cruz
Villalón in weiten Teilen dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
aus dem Frühjahr 2010. Mehr Datenschutz und höhere Zugriffshürden
verlangte Karlsruhe damals. Die Richter erklärten die Speicherung
für sechs Monate, wie sie in Deutschland galt, an sich aber als
„nicht schlechterdings unvereinbar“ mit dem Grundgesetz. Auch wenn es
nicht nur Datenschutzaktivisten für schwer erträglich halten, dass
Bürger unter eine Art Generalverdacht gestellt werden, ist die
Speicherung der Telefondaten mit der Verfassung vereinbar.

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