Seit das Grundgesetz 1949 in Artikel 3 Absatz 2
klarstellte, „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“, war der
Gesetzgeber aufgefordert, bis 1953 das BGB entsprechend anzupassen.
Tatsächlich übernahm es aber bis 1976 und darüber hinaus das
Bundesverfassungsgericht, ein neues Ehe- und Familienrecht zu formen.
Es trieb den Gesetzgeber vor sich her: mit der Einführung der
Einigungspflicht statt des Entscheidungsrechts des Mannes, mit der
Gütertrennung und später der Zugewinngemeinschaft. Schritt für
Schritt rang die Rechtsprechung dem Gesetzgeber ab, auf
gesellschaftliche Veränderungen zu reagieren. Vor allem das
Beharrungsvermögen der Union dagegen war beispiellos.
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