Weingarten, 17.07.2013. Durch das am 1. Mai in Kraft
getretene Mietrechtsänderungsgesetz verbessert sich die
Rechtsstellung der Vermieter erheblich. So sind die Gerichte
zukünftig aufgerufen, Räumungsklagen vorrangig zu
bearbeiten und zu terminieren. Dabei können die üblichen
Stellungnahme- und Ladungsfristen abgekürzt werden.
Nun können Gerichte zu Beginn eines Räumungsprozesses
nach Kündigung wegen Zahlungsverzuges anordnen, dass der
Mieter das Entgelt für die während des Gerichtsverfahrens
erfolgte Nutzung der Mieträume hinterlegen muss. Damit soll
verhindert werden, dass der Vermieter durch die Dauer des
Gerichtsverfahren einen wirtschaftlichen Schaden erleidet, weil
der Mieter am Ende des Prozesses nicht mehr in der Lage ist,
die während des Prozesses aufgelaufenen Mietschulden zu
begleichen. Befolgt der Mieter bei einer Räumungsklage
wegen Zahlungsverzuges eine vom Gericht erlassene
Sicherungsanordnung nicht, kann der Vermieter sehr schnell
im Wege der einstweiligen Verfügung ein Räumungsurteil
erwirken. Bisher war eine einstweilige Verfügung auf Räumung
wegen Zahlungsverzuges unzulässig.
Erstmals gesetzlich verankert wird auch die „Berliner
Räumung“. Bei dieser Art der Räumung kann den
Gerichtsvollzieher den Mieter sprichwörtlich vor die Türe
setzen, ohne dass der Vermieter auf eine meist langwierige
Zwangsräumung der Wohnung warten müsste. Die
Gegenstände des Mieters müssen ihm zunächst einen Monat
lang angeboten werden, danach können sie – beispielsweise
zur Begleichung der Mietschuld – verwertet werden. Dies wird
in der Regel der Gerichtsvollzieher machen. Das Inventar
sollte bei einer Berliner Räumung sorgfältig protokolliert
werde. Kommt es nämlich später zu Streit, muss der
Vermieter auch nachweisen können, dass zum Beispiel der
Sperrmüll auch tatsächlich Sperrmüll war. Da die Gegenstände
dem Grunde nach Eigentum des Mieters sind, haftet der
Vermieter nämlich trotz alledem, wenn Wertgegenstände
einfach entsorgt werden. Als weitere Schutzmaßnahme für
Vermieter ist vorgesehen, dass diese künftig auch dann
fristlos kündigen können, wenn der Mieter mit der
Kautionszahlung in Verzug ist.
Auch wenn die Rechte der Vermieter damit erweitert wurden,
bietet sich dennoch ein Versicherungsschutz gegen Mietausfall
an. Das Angebot beSURE-Vermieterschutz unterscheidet sich
dabei deutlich von herkömmlichen
„Mietnomadenversicherungen“. beSURE leistet als vollständige
Mietausfallversicherung, so dass der Vermieter bei
Zahlungsausständen des Mieters nicht zu Schaden kommt
und bietet dabei eine Absicherung bereits ab dem ersten
Monat nach Mietausfall an – für die gesamte Miete und 90
Prozent der Nebenkosten. Kann oder will ein Mieter nicht mehr
zahlen, tritt der Vermieter als Policenbesitzer seine Forderung
ab. Dann leistet die DVF – Deutsche Familienversicherung AG
sofort, und zwar für den Zeitraum von bis zu 6 Monaten. Der
Komforttarif umfasst auch die Absicherung eines
möglicherweise entstandenen Sachschadens bis zu 20.000
Euro sowie die rechtliche Beratung.