Bereits 2013 hatte die, auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei Dr. Ernst Hoffmann (http://www.kanzlei-drhoffmann.de) , Hamburg und Bargteheide, einen Rechtsstreit gegen die Norisbank wegen zu Unrecht erhobener Kreditgebühren gewonnen. Dr. Hoffmann begrüßt das Urteil des BGH: „Es ist einfach unlauter, zusätzliche Kosten in den AGB zu verstecken. Ich freue mich, dass diese Auffassung nun auch von höchstrichterlicher Stelle geteilt wird. Vermutlich können tausende von Kreditnehmern die gezahlten Bearbeitungsentgelte nunmehr zurückfordern.“ Dies gilt zunächst für Kreditverträge, die 2011 oder später geschlossen wurden. Fest steht, dass der Richterspruch auch für bereits abbezahlte Kredite gilt.
Für Banken bedeutet das Urteil, dass sie mit einer erheblichen Anzahl von Rückforderungen zu rechnen haben, liegt doch der Anteil der Gebühren zwischen 1% und 3,5% der Darlehenssumme. Die Darlehensart ist dabei nicht entscheidend. Rein rechtlich besteht der Erstattungsanspruch nicht nur für klassische Verbraucherkredite wie zur Finanzierung von Möbeln, Autos oder Reisen, sondern auch bei Immobilienkrediten – unabhängig von der Laufzeit.
Bisher hat der BGH noch nicht darüber entschieden, wann die Forderungen betroffener Kunden verjähren. Daher ist Kunden, die ihren Kreditvertrag vor 2011 abgeschlossen haben, zu empfehlen, sich fachlichen Rat zu holen. Hilfestellung erhalten betroffene Kreditkunden bei Verbraucherzentralen und Rechtsanwälten, die sich, wie Dr. Hoffmann, auf das Bankrecht spezialisiert haben.