Mit seiner heutigen Entscheidung, den Gemeinsamen
Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes anzurufen, setzt der
Bundesgerichtshof (BGH) ein Zeichen für den Verbraucherschutz und für
mehr Rechtssicherheit bei der Anwendung der
Arzneimittelpreisverordnung. „Der Gemeinsame Senat kann die Auswüchse
bei ausländischen Versandapotheken wieder abstellen und das Urteil
des Bundessozialgerichts relativieren“, sagt Heinz-Günter Wolf,
Präsident der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände.
2008 hatte das Bundessozialgericht die Arzneimittelpreisverordnung in
Bezug auf den Herstellerrabatt auf Deutschland begrenzt.
In sechs Parallelverfahren wurden vor dem BGH in Karlsruhe um die
Zulässigkeit von Apotheken-Bonussystemen gestritten. Die meisten
Vorinstanzen hatten den Klagen vollumfänglich oder im Wesentlichen
stattgegeben und die Unzulässigkeit von Bonussystemen in diesen
Fällen festgestellt. Kunden wurden beim Erwerb von rezeptpflichtigen
Arzneimitteln durch Rabatte, Gutscheine oder Prämien geködert. Den
beklagten Apotheken, zum Teil mit Sitz im Ausland, wurden u.a.
Verstöße gegen die Arzneimittelpreisverordnung und das
Heilmittelwerbegesetz vorgeworfen. Die BGH-Verhandlung fand am 15.
April 2010 statt. Die ABDA war nicht verfahrensbeteiligt.
Die Arzneimittelpreisverordnung reguliert den Preis aller
verschreibungspflichtigen Arzneimittel. Der Grundgedanke ist, dass
die Patienten das gleiche Arzneimittel in jeder Apotheke zum selben
Preis erhalten. Dadurch soll ein kranker Patient sicher sein können,
dass seine Notlage nicht ausgenutzt wird. Der Wettbewerb zwischen den
Apotheken um die Patienten findet über Qualität, Leistung, Service
und Kompetenz statt.
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