Zu den Wahlberechtigten gehören etwa 2,3 Millionen potenzielle Erstwählerinnen und Erstwähler, das sind 3,9 ller Wahlberechtigten. Diese Zahl umfasst alle jungen Deutschen, die seit der letzten Bundestagswahl volljährig geworden sind.
Methodische Hinweise:
Über die Wahlberechtigten für die Bundestagswahlen führt die Gemeinde ein Wählerverzeichnis. Durch das Wählerverzeichnis wird der Kreis der formell wahlberechtigten Personen festgelegt. Grundlage dafür ist das bei der Gemeinde geführte Einwohnermelderegister. Bei der Aufstellung des Wählerverzeichnisses werden von Amts wegen nur wahlberechtigte Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit berücksichtigt, die am 42. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde gemeldet sind.
Wahlberechtigte, die nach dem 42. und vor dem 21. Tag vor der Wahl eine neue Wohnung im Wahlgebiet begründen oder ihre Wohnung verlegen und sich bei der Meldebehörde anmelden, werden in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes nur auf Antrag eingetragen. Außerdem werden nicht im Einwohnermelderegister geführte Wahlberechtigte (z. B. Deutsche im Ausland, Obdachlose) in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie bis zum 21. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben.
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