Das zuständige Landgericht führte eine mündliche Hauptverhandlung über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung durch. In dieser wies das Gericht darauf hin, dass die Bank bereits selbst im Vorfeld der Angelegenheit angeboten habe, den Schufa-Eintrag aus Kulanzgründen löschen zu lassen. Da dies jedoch an der Schufa Holding AG gescheitert war und diese auf Angabe eines rechtlichen Grundes für die Löschung beharrte, war die Löschung gescheitert. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass die Commerzbank AG eine Nichtabnahmeentschädigung für ein größeres Darlehen in Rechnung gestellt hatte, welche zwischen den Parteien streitig sei. Hier ging das Gericht davon aus, dass ein Schufa-Eintrag daher problematisch wäre und riet zu einem Vergleich über die gesamte Problematik.
Es wurde daher eine Einigung dahingehend getroffen, dass die Architekten eine offene Kreditkartenrechnung bezahlen, um das entsprechende Konto auszugleichen und dass sich die Commerzbank in Gegenzug dazu verpflichtet, die Negativeinträge bei der Schufa Holding AG zur Löschung zu bringen.
Die Architekten wurden hier von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann vertreten. Dieser führt zu der Angelegenheit folgendes aus: „Die Schufa-Negativeinträge waren hier für unsere Mandanten extrem gefährlich und störten deren Geschäftsbeziehungen zu anderen Banken. Es drohte, ein wichtiges Immobilienprojekt zu kippen, nur wegen der umstrittenen Schufa-Negativeinträge. Es ist hier zu begrüßen, dass die Parteien des Rechtsstreits im Rahmen einer pragmatischen Vergleichslösung zueinander gefunden haben. Die Bank konnte im Vergleichswege ohne einen weiteren Rechtsstreit erreichen, das offene Kreditkartenforderungen zur Rückzahlung gebracht wurden. Unsere Mandanten konnten die für sie äußerst wichtigen Löschungen der Schufa-Negativeinträge erreichen. Weshalb eine Lösung erst im gerichtlichen Verfahren möglich war und nicht bereits außergerichtlich mit dem zuständigen Bankmitarbeitern, ist nicht erklärbar. Dies mag vielleicht daran liegen, dass es hier erst einmal der Bewertung des Sachverhalts durch ein Gericht und die zuständigen Rechtsanwälte bedurfte, um sich hier einigen zu können.“
Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte vertritt weit mehr als 15 Jahren geschädigte Kapitalanleger und ist ebenfalls auf das Datenschutzrecht spezialisiert. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann hat hier bereits zahlreiche Fachbeiträge zum Datenschutzrecht in der Zeitschrift Verbraucher und Recht veröffentlicht. Zuletzt wurde eine Urteilsanmerkung von Rechtsanwalt Tintemann zu einem Urteil des Kammergerichts Berlin in der Septemberausgabe der Zeitschrift Verbraucher und Recht im Jahr 2012 veröffentlicht.
V.i.S.d.P.
Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht