Das Ende der Tarifeinheit – welcher Mehraufwand auf Personalabteilungen zukommt

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 23. Juni 2010 (10 AS 2/10 und 10 AS 3/10) das seit Jahrzehnten geltende Prinzip „ein Betrieb – ein Tarifvertrag“ gekippt und damit eine grundlegende Änderung der Rechtsprechung im Tarifrecht vorgenommen. Die daraus resultierenden Auswirkungen können für viele Unternehmen sowie Einrichtungen der öffentlichen Hand – wie etwa Krankenhäuser – gravierend sein. Der Aufwand – zum Beispiel für die Personaleinsatzplanung (Zeitwirtschaft, Dienstplangestaltung) und insbesondere die Lohn- und Gehaltsabrechnung – wird durch parallele Tarifverträge erheblich steigen.
So können etwa je nach Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft für Arbeitnehmer individuelle Regelungen beim Entgelt, der Vergütung von Überstunden, den Zuschlägen für Feiertags- und Nachtarbeit, beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder den generellen Arbeitszeitregelungen gelten. Dementsprechend wächst der administrative Aufwand der Personalabteilungen, um diese Besonderheiten bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen.
Auch bei der Zeitwirtschaft und der elektronischen Dienstplangestaltung werden parallel geltende Tarifvereinbarungen den Aufwand deutlich steigern. So würde sich zum Beispiel der Zeitbedarf für die Zuordnung von Dienstmodellen erfahrungsgemäß mindestens verdoppeln.
Hinzu kommt, dass die eingesetzte Personalsoftware Funktionen bieten muss, die eine derartige Diversifizierung unterstützen – ein Aspekt, der längst nicht bei allen Software-Lösungen gegeben ist.
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