Seit 1. Juli 2010 ist das Pfändungsschutz-Konto Realität geworden. Diese Art von Girokonto stellte eine Verbesserung im Verbraucherschutz dar. Denn alle Bankkunden haben seit 1. Juli die Möglichkeit, ihr bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln zu lassen. Den entsprechenden Antrag können alle Bankkunden bei ihrer Bank stellen. Das P-Konto, wie das Pfändungsschutz-Konto inzwischen gerne genannt wird, ist auf den ersten Blick einmal ein ganz normales Girokonto. Bei diesem besteht jedoch eine besondere Vereinbarung des Kunden mit der Bank, wobei für das Konto ein Pfändungsschutz für das Kontoguthaben besteht. Beachten sollte der Bankkunde, dass seitens der Banken nur eine gesetzliche Verpflichtung der Banken für eine Umwandlung in ein P-Konto für bereits bestehende Girokonten besteht. Auf die Eröffnung von einem neuen Girokontos als P-Konto besteht kein Rechtsanspruch. Gemeinschaftskonten lassen sich allerdings nicht in eine P-Konto umwandeln. Der Grund: Der Vollstreckungsschutz ist ein individuelles Recht und lässt sich daher nur bei Einzelkonten realisieren. Die Gewährung auf ein P-Konto bekommt man allerdings auch wenn das Girokonto bereits gepfändet wurde. Mehrere P-Konten dürfen allerdings nicht unterhalten werden. Dies wird als missbräuchlich angesehen und würde den Gläubiger benachteiligen. Um sich hier Rechtssicherheit zu verschaffen darf die Bank bei der Schufa anfragen, ob vielleicht schon anderweitig ein P-Konto besteht.