„Sollte der angestellte Ehegatte vertraglich vereinbarte Vergünstigungen erhalten, die andere Arbeitnehmer des Ehegatten nicht erhalten, können das Finanzamt und auch die Sozialversicherungsträger schnell misstrauisch werden und gegebenenfalls die steuerlichen Vergünstigungen verweigern. Der angestellte Ehegatte sollte in Bezug auf Urlaub, Weihnachtsgeld, Überstundenvergütung und Lohn genauso behandelt werden wie andere Angestellte des Ehegatten auch“, erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
Ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (9 K 2351/12 E) knüpft die steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses an eine exakte Regelung der Arbeitszeit. In dem aktuellen Fall reichte dem Finanzgericht die Vereinbarung einer monatlichen 45-stündigen Mitwirkung bei verwaltungstechnischen Arbeiten in einer Zahnarztpraxis in Abhängigkeit von der betrieblichen Notwendigkeit dann nicht aus, wenn keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden erstellt worden sind.