In ihrem Kommentar haben sie die Regelungen zur Stromkennzeichnung in § 42 EnWG ausführlich bewertet. Die Stromkennzeichnungspflicht bezweckt eine deutlichere Transparenz der Stromrechnung, so dass der Stromkunde erkennen kann, welche Art der Stromerzeugung seinem Verbrauch vorausgegangen ist. Somit kann er durch die Wahl seines Stromanbieters indirekt Einfluss auf diese Stromerzeugung nehmen. Die für alle Anbieter verpflichtende Stromkennzeichnung soll es dem Verbraucher somit ermöglichen, eine bewusste und objektive Entscheidung über seinen Stromlieferanten zu treffen.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Tödtmann ist seit Jahren im Energierecht tätig und hat bereits bei der Vorauflage des Kommentars zum Energiewirtschaftsgesetz mitgearbeitet. Er vertritt Kommunen und Energieversorger bei Vertragsgestaltungen und energierechtlichen Streitfragen. Rechtsanwalt Matthias Arens berät Gesellschaften z.B. bei Umstrukturierungen unter Berücksichtigung des Energiewirtschaftsrechts und bei energierechtlichen Auseinandersetzungen.