Essen, 03. August 2010****Arbeitnehmer wie z. B. Außendienstmitarbeiter oder Lehrer können auf Steuererleichterung bzw. Steuerrückerstattung hoffen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat letzte Woche die seit 2007 geltende begrenzte Absetzungsfähigkeit von Arbeitszimmern für verfassungswidrig erklärt und zwar rückwirkend ab 2007. Danach können jetzt auch Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei der Steuererklärung geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten Arbeit darstellt. Voraussetzung ist lediglich, dass der Arbeitnehmer ansonsten für seine berufliche Tätigkeit nachweislich über keinen anderen Arbeitsplatz verfügt.
„Es kann jetzt jedem Steuerzahler nur dringend geraten werden, von einem Steuerberater seine Steuerbescheide im Einzelnen prüfen zu lassen, ob er unter diese Regelung fällt und ob sie mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen sind. Denn wer die Kosten für das private Arbeitszimmer in den Steuererklärungen für 2007, 2008 und 2009 weiterhin angegeben hat, kann mit einer Erstattung rechnen, da in diesen Fällen die Steuerbescheide mit einem sogenannten Vorläufigkeitsvermerk versehen wurden. Wer noch keine Steuererklärung für die vergangenen Jahre abgegeben hat, sollte die Kosten für sein Arbeitszimmer jetzt unbedingt mit angeben. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist zumindest in Teilen ein Stück Steuergerechtigkeit wiederhergestellt worden“, erklärt Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen.
Obwohl eine Korrektur des Steuerbescheids grundsätzlich von Amtswegen erfolgt, sollten die Betroffenen aber die Änderung im Auge behalten und gegebenenfalls beim Finanzamt noch einmal nachfragen, wann mit einer Änderung zu rechnen ist.