Zwei Töpfe fließen nun in einen: Die bislang getrennten Budgets für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege wurden zum 1. Juli 2025 gebündelt – zusammen sind es
jetzt 3539 Euro im Jahr. Was sich für Pflegende für pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 damit ändert, schildert das Apothekenmagazin „Senioren Ratgeber“ in der aktuellen Ausgabe.
Kurzzeitpflege für Verhinderungspflege nutzbar
Das Entlastungsbudget bringt vor allem mehr Spielraum bei der Verhinderungspflege – also wenn pflegende Angehörige für Stunden, Tage oder Wochen eine Vertretung brauchen. Bisher galt: Wenn das jährliche Budget für Verhinderungspflege von 1685 Euro nicht reichte, konnten Pflegende oder Pflegender bis zu 843 Euro aus dem Topf für Kurzzeitpflege umschichten, sofern dieser Betrag noch nicht verbraucht war. Mit der neuen Regelung lässt sich der volle Betrag für Kurzzeitpflege – derzeit 1854 Euro im Jahr – auch für die Verhinderungspflege nutzen.
Fürs laufende Jahr gilt: Falls Sie 2025 bereits Leistungen für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege verwendet haben, hängt der weitere Anspruch davon ab, wie viele Leistungen Sie in Anspruch genommen haben. Beispiel: Sie haben bereits das Budget für Verhinderungspflege (1685 Euro) und den bislang für die Verhinderungspflege nutzbaren Betrag für Kurzzeitpflege (843 Euro) ausgeschöpft. Dann haben Sie ab 1. Juli noch zusätzlich 1011 Euro zur Verfügung.
Die Wartezeit für den Anspruch entfällt
Die Verhinderungspflege lässt sich nutzen, sobald ein pflegebedürftiger Angehöriger von der Pflegeversicherung mit Pflegegrad 2 oder höher eingestuft wurde. Die bisherige „Vorpflegezeit“ von sechs Monaten – quasi eine Wartezeit – entfällt mit der neuen Regelung.
Weitere Neuerungen bei der Entlastungspflege erfahren Leserinnen und Leser in der aktuellen Ausgabe des „Senioren Ratgeber“.
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