Die Klägerin nahm daraufhin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch mit der Begründung, die Schaltung der Anzeige bei Google Adwords habe ihr Recht an der Marke ?MOST? verletzt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufung hatte die Beklagte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung zum Keyword-Advertising bestätigt, wonach eine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke ausgeschlossen ist, wenn die Werbung in einem von der normalen Treffeliste abgesetzten und gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Dies gilt auch dann, wenn die betreffende Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und den Markeninhaber hinweist. Allein der Umstand, dass in der Anzeige Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden (hier ?Pralinen?), stellt noch keine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke dar.
Die vollständige Entscheidung ist wesentlich umfangreicher und juristisch komplexer formuliert. Die Orginalentscheidung können Sie beim jeweiligen Gericht anfordern. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.2012 ? I ZR 217/10 –