Zudem entschied das BSG, dass der Grundsatz „Beratung vor Regress“ auch für schwebende Verfahren gelte, also für Bescheide des Berufungsausschusses nach dem 29. Oktober 2012.
Ebenfalls zugunsten der Ärzte stellten die BSG-Richter klar, dass sich für den Fall, dass der Arzt seine Überschreitung begründen könne, die schon erfolgte Beratung als nicht erteilt gelte. Bei einer erstmaligen tatsächlichen Überschreitung hat daher zunächst erneut eine Beratung zu erfolgen.
BSG, Urteile vom 20.10.2014, Az.: B 6 KA 8/14 R und B 6 KA 3/14 R