– Ein ausschließlich staatliches Glücksspielangebot ist zulässig
– Kommerziellen Wettanbietern darf Werbung untersagt werden
– Erneuter Rückschlag für die kommerzielle Glücksspielindustrie
– Deutscher Lotto- und Totoblock sieht deutschen Verfahren mit
Zuversicht entgegen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute das Modell des
gemeinwohlorientierten Glücksspielstaatsvertrags gestärkt. Der EuGH
hat in zwei Verfahren zur schwedischen Glücksspielregelung
entschieden, dass ein ausschließlich staatliches Glücksspielangebot
zulässig ist. Ein Werbeverbot für kommerzielle Wettanbieter ist
europarechtskonform. Dazu hat der Gerichtshof festgestellt, dass die
Mitgliedstaaten kommerzielle Angebote verbieten können, um private
Gewinninteressen vom sensiblen Glücksspielbereich fernzuhalten.
„Dies ist ein erneuter Rückschlag für die kommerzielle
Glücksspielindustrie und eine nochmalige Bestätigung des
gemeinwohlorientierten Staatsvertragsmodells“, sagte Erwin Horak,
Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung Bayern und Federführer
des Deutschen Lotto- und Totoblocks. „Wir begrüßen auch die klaren
Aussagen des EuGH zum Werbeverbot für kommerzielle Anbieter. Diese
dürften den deutschen Behörden bei ihrem Vorgehen gegen illegale
Glücksspielwerbung Rückenwind geben“, so Horak.
Gegenstand der Verfahren „Sjöberg“ (C-447-08) und „Gerdin“
(C-448/08) war eine Vorlage eines schwedischen Gerichts beim EuGH.
Schwedische Behörden waren gegen die Herausgeber von zwei großen
schwedischen Zeitungen vorgegangen, weil diese Werbeanzeigen für in
Schweden nicht zugelassene Unternehmen der kommerziellen
Glücksspielindustrie (u. a. mit Sitz in Malta) geschaltet hatten.
Dabei wurden die Herausgeber in erster Instanz zu Geldstrafen
verurteilt.
„Nachdem der EuGH auch mit dem heutigen Urteil seine bisherige
Rechtsprechung zum Glücksspiel fortgesetzt hat, sehen wir den dort
anhängigen deutschen Verfahren mit Zuversicht entgegen“, sagte Erwin
Horak.
Pressekontakt:
Bernhard Brunner
T: 089 286 55 395
M: bernhard.brunner@lotto-bayern.de