Heute behandelt der Ausschuss für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung den Vorschlag für eine EU-Verordnung zur
Fahrtenschreiberpflicht, mit dem sich am 29. Oktober 2012 auch die
EU-Verkehrsminister befassen werden. Dazu erklären der
verkehrspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dirk
Fischer, sowie der zuständige Berichterstatter, Karl Holmeier:
„Der Vorschlag der Europäischen Kommission zur
Fahrtenschreiberpflicht und vor allem die Verschärfungen durch das
EU-Parlament sind aus deutscher Sicht inakzeptabel. Sie belasten das
Handwerksgewerbe und führen zu dem widersinnigen Ergebnis, dass sogar
fast jeder gewerbliche PKW mit Anhänger einen Fahrtenschreiber
benötigt. Die CDU/CSU- und FDP-Bundestagsfraktionen halten zudem eine
Umkreiserweiterung in der „Handwerkerregelung“ auf 100 Kilometer für
nicht ausreichend. Wir brauchen eine Erweiterung des Umkreises auf
mindestens 150 Kilometer. Viele Handwerker-Fahrten zu Kunden und auf
Baustellen übersteigen die die geplanten 100 Kilometer.
Nach Vorstellung des Europäischen Parlaments soll außerdem die
Gewichtsgrenze für die Tachographenpflicht auf 2,8 Tonnen abgesenkt
werden. Damit würde auch ein Großteil aller Pkw mit Anhänger
fahrtenschreiberpflichtig werden. Die Kontrollgeräte sind jedoch für
schwere Nutzfahrzeuge und Busse entwickelt worden und in der heutigen
Form für den gesetzeskonformen Einbau in Pkw gar nicht geeignet.
Außerdem führt die praxisferne Regelung unseres Erachtens zu
unnötigem bürokratischen Mehraufwand und erheblichen Mehrkosten für
Handwerksbetriebe. Die CDU/CSU- und FDP-Bundestagsfraktionen fordern
daher die Bundesregierung auf, sich auch hier auf europäischer Ebene
für eine praxisgerechte Lösung einzusetzen und die
Fahrtenschreiberpflicht erst für Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen
vorzuschreiben.“
Hintergrund:
Laut europäischen Vorgaben müssen Fahrer von Fahrzeugen zum
Gütertransport über 3,5 Tonnen bestimmte Lenk- und Ruhezeiten
einhalten. Die Einhaltung dieser Zeiten muss durch einen
obligatorischen Fahrtenschreiber (Tachographen) nachgewiesen werden.
Ausnahmen von dieser Vorschrift gelten zum Beispiel für Handwerker,
die Material, Ausrüstung oder Maschinen transportieren, die sie für
ihren Betrieb brauchen. Das Führen des Fahrzeugs darf nicht die
Haupttätigkeit des Fahrers darstellen.
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