Es muss das gute Recht von Gewerkschaften und
Arbeitgebern bleiben, Differenzierungen in den Urlaubsansprüchen
festzulegen. Es kann nicht richtig sein, wenn sich das
Bundesarbeitsgericht anmaßt, diese Unterscheidungen selbst
vorzunehmen. Wohl verstanden erlaubt das Anti-Diskriminierungsgebot
nicht nur, sondern verlangt geradezu, Ungleiches auch ungleich zu
behandeln. Inwieweit sich die Lebenswirklichkeit eines 28-Jährigen
von der eines 35-Jährigen unterscheidet, können Tarifparteien besser
beurteilen als Richter. Dieses Urteil ist ein Fehlurteil.
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Kira Frenk
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