Gesetzentwurf: Reform der Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialkasse (KSK) gibt es seit 1983. Als Abteilung der Unfallkasse des Bundes sichert sie den sozialen Schutz für freiberufliche Künstler und Publizisten. Unternehmen, die deren Leistungen beziehen, sind beitragspflichtig und müssen sich an der sozialen Absicherung dieser Berufsgruppen beteiligen.

In vielen Unternehmen herrscht Ungewissheit über die Abgabepflicht. Wesentlich ist, dass alle, die Leistungen im weiteren Umfeld Wort, Musik, Bildende oder Darstellende Kunst von freien Dienstleistern beziehen, nach dem Solidaritätsprinzip jährliche Beiträge zahlen müssen. Soweit das Unternehmen die Leistung der Freiberufler für die öffentliche Verwertung oder Vermarktung nutzt. Eine rein interne Verwendung wäre in diesem Zusammenhang abgabenfrei.

Reform der Prüfungen
Bereits seit 2007 prüfen die Rentenversicherungsträger im Rahmen ihrer turnusmäßigen Prüfungen einen Teil der Arbeitgeber auf Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Die Rentenversicherungsträger sind künftig gesetzlich dazu verpflichtet, diese Prüfungen bei allen Arbeitgebern durchzuführen. Schärfere Kontrollen sollen die KSK sichern. Ab 2015 darf die KSK laut Gesetzentwurf zusätzlich selbstständig prüfen. Bei konkretem Verdacht kann sie sofort einschreiten.

Um Unternehmen die Aufzeichnungspflicht für die Abgabe zu erleichtern, bietet VEDA FA Finanzen folgende Funktionen:

– Kennzeichnung eines Personenkontos als Künstlerkonto
– direkte Kennzeichnung bei der Buchung
– Korrekturen jederzeit möglich
– aussagekräftige Auswertung

Mit VEDA FA Finanzen sind Unternehmen in der Lage, gesetzliche Vorschriften einzuhalten, Risiken sicher und frühzeitig zu erkennen und Liquidität sowie Ertragskraft des Unternehmens langfristig zu erhalten.