GmbH: Geschäftsführer, Handelsregister, Gründerhaftung (Folge 6)

2. Eintragung ins Handelsregister
Durch die konstitutive Eintragung ins Handelsregister entsteht die GmbH als juristische Person. Die Bekanntmachung der Eintragung ist für die Entstehung nicht erforderlich, aber für die Publizitätswirkungen wichtig. Ist die GmbH nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet und räumen die Beteiligten die Bedenken des Handelsregisters nicht aus, lehnt das Gericht die Eintragung ab. Andernfalls erfolgt die Eintragung mit dem festgelegten Inhalt und Bekanntmachung.
Zur Sicherung der Aufbringung des Stammkapitals im Gläubigerinteresse muss ein Teil der Einlagen vor der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister erbracht werden – Mindesteinzahlung. Soweit keine Sacheinlage vereinbart ist, muss auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel des Nennbetrages eingezahlt werden; außerdem müssen diese Einzahlungen zusammen mindestens 12.500 €, also die Hälfte des gesetzlichen Mindeststammkapitals, erreichen.
Sacheinlagen müssen voll geleistet werden. Sie müssen bei der Anmeldung endgültig zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehen. Auf die Summe von 12.500 € sind Sacheinlagen mit dem Betrag der durch sie erbrachten Einlagen anzurechnen. Bei der vereinfachten Gründung nach Musterprotokoll sind nur Bareinlagen zulässig, die entweder voll oder zur Hälfte eingezahlt werden müssen.
Die Anmeldung ist von sämtlichen Geschäftsführern gemeinsam vorzunehmen. Sie darf erst erfolgen, wenn die Mindesteinlagen geleistet sind. Das GmbH-Gesetz regelt den Inhalt der Anmeldung, vor allem bestimmte dabei abzugebende Erklärungen, und benennt die Unterlagen, die der Anmeldung beizufügen sind. Ihr Ziel ist es, die Prüfung durch das Handelsregistergericht zu ermöglichen. Diese erstreckt sich auf die Errichtung der Gesellschaft und deren Anmeldung sowohl in formeller Hinsicht als auch in Bezug auf die materielle Richtigkeit und Wirksamkeit des eintragungspflichtigen Vorgangs sowie die Bewertung von Sacheinlagen.
Neben der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer ist eine inländische Geschäftsanschrift abzugeben. Die Angabe der Anschrift einer inländischen zustellungsberechtigten Person ist fakultativ.
Wird eine bereits existierende GmbH, die aber keinen Geschäftsbetrieb hat, aktiviert –Vorratsgesellschaft oder eine GmbH, die ihren Geschäftsbetrieb aufgegeben hat, für eine neue Aktivität eingesetzt – Mantelverwendung, entspricht das wirtschaftlich einer Neugründung. Das ist zulässig. Die Rechtsprechung verlangt hier aber von den Geschäftsführern dieselben Angaben wie bei der Gründung und wendet dieselben Kapitalaufbringungsvorschriften an.

3. Gründungsmängel
Gründungsmängel können Formfehler, Mängel bei der Beteiligung einzelner Gesellschafter oder Fehler beim Mindestinhalt der Satzung sein. Ist die Eintragung in das Handelsregister erfolgt, hat sie weitgehend heilende Wirkung. Mängel des Gesellschaftsvertrages können nur bei bestimmten sehr schwerwiegenden Inhaltsmängeln die Grundlage für eine Nichtigkeitsklage oder ein Eingreifen des Registergerichts sein. Der Bestandsschutz einmal eingetragener Gesellschaften entspricht der Publizitätsrichtlinie.

4. Gründerhaftung
Die Haftung der Gründer ist durch die GmbH-Novelle von 1980 erweitert und der aktienrechtlichen Regelung angenähert worden. Danach haften Geschäftsführer, Gründer und deren etwaige Hintermänner gegenüber der Gesellschaft bei falschen Angaben sowie bei schuldhafter Schädigung im Zusammenhang mit Einlagen oder Gründungsaufwand. Die Beteiligten haften als Gesamtschuldner mit beschränkter Exkulpationsmöglichkeit bei Unkenntnis des Vorgangs.