Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastung zugelassen

Krankengymnastik und Massagen fallen unter den Oberbegriff Heilbehandlungen. Aufwendungen, die hierfür entstehen, werden vom Finanzamt grundsätzlich anerkannt. Die Höhe der Kosten unterliegt zudem keiner Überprüfung (Finanzministerium Schleswig-Holstein v. 12.3. 2013 313-S2284-187). Es gibt allerdings eine Bedingung: Der Steuerpflichtige muss einen Nachweis erbringen, der die Erforderlichkeit der Behandlung bestätigt. Also eine Verordnung eines Arztes oder ein amtsärztliches Attest. Die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München informiert über die außergewöhnliche Belastung und welche vom Finanzamt nicht anerkannt werden.

Kosmetische Behandlung nicht akzeptiert

Kosmetische Behandlungen sind beliebt. Sie dienen einem schönen Äußeren. Das wird aber vom Finanzamt nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, denn sie verfolgen nicht das Ziel, das für eine Anerkennung notwendig ist. Solange diese Aufwendungen nur dem kosmetischen Zweck dienen, zählen die Kosten hierfür laut Finanzministerium Schleswig-Holstein zur Lebensführung. Der Steuerpflichtige muss außerdem selbst zum Beweis beitragen, dass die Heilbehandlung einen heilenden oder lindernden Zweck besitzt. Laut Finanzministerium Schleswig-Holstein (v. 12.3.2013 a.a.O.) muss der Steuerpflichtige entsprechende Unterlagen einreichen, die den jeweiligen Zweck bestätigen. Die Finanzämter fordern vom Steuerpflichtigen regelmäßig den Befundbericht zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit, ein Attest reicht dagegen nicht aus. Wenn die Aufwendungen von einer Krankenkasse oder einem anderen Kostenträger zum Teil oder vollständig übernommen werden, lässt die Finanzverwaltung die Kosten in jedem Fall als außergewöhnliche Belastung zum Steuerabzug zu. Und zwar deshalb, weil es für das Finanzamt ein eindeutiges Indiz für die medizinische Notwendigkeit ist.

Für ausführliche Informationen steht die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München jederzeit gerne zur Verfügung.

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