„Ich habe im März 2016 an einer Superyacht-Konferenz in Malta teilgenommen und die Probleme in Fachkreisen angesprochen, worauf selbst erstaunte Mitinitiatoren des Modells bemerkten, ja nur aus Malta-Sicht zu beraten und es im Übrigen das Problem der Eigner-Kunden sei, prüfen zu lassen, ob das Konstrukt im Wohnsitzland rechtlich und steuerlich haltbar ist bzw. welche Auswirkungen es hat“ kommentiert Prof. Dr. Christoph Ph. Schließmann von Der-Yacht-Anwalt in Frankfurt am Main. „In den meisten mir bekannten Fällen, wird der Klient aber schon aus völliger Unkenntnis der internationalen Rechtslage an den Schnittstellen der Rechtssysteme nicht einmal auf Risiken im Heimatland hingewiesen. Irgendwo im Kleingedruckten ist da und dort im Wege des Versuchs einer Freizeichnung der Hinweis zu finden, dass nur eine Beratung und Gestaltung aus maltesischer Sicht erfolge. Verkäuferisch wird dem Kunden aber ein einseitig funktionierendes und angeblich problemloses Sparmodell verkauft. Danach ist er auf sich gestellt.“
Durch fundamentale Rechtsänderungen auf EU-Ebene und Ratifizierung in den EU-Ländern in den letzten beiden Jahren sowie jüngsten Entscheidungen des BFH, funktioniert das Standard-Malta-Leasing-Modell vor allem für Yachten über 24 m nur noch für Malta-Bürger und führt im Wohnsitzland im Bereich der Umsatzsteuer (u.a. Yachtleasing bei Yachten über 24 m und länger als 90 Tage am Wohnsitz des Mieters), Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, Abgeltungssteuer und Außensteuer zu Problemen. Dazu kommen Risiken der verdeckten Gewinnausschüttung.
Das Problem ist nicht das Malta-Lease-Modell an sich, sondern seine rechtsichere Nutzung für Nicht-Malta-Bürger. „Wir haben in einem internationalen Team länderübergreifend mehrere Wochen an einer Lösung gearbeitet, das Malta-Leasing-Angebot für EU-Bürger, die Nicht-Malteser sind, rechtlich und steuerlich weiter möglich zu machen. Die gefundene Lösung ist keine Änderung des gesetzlichen Malta-Yacht-Leasing-Modell-Angebots, sondern ein notwendig grundlegend neuer Weg seiner rechtssicheren Nutzung und Andienung“ sagt Christoph Schließmann.
Ebenso problematisch sind die sogenannten Italian- und French-Leasing-Modelle.
In beiden Ländern muss die Yacht – anders als in Malta – über eine Bank geleast werden, der dann für die Laufzeit von mehreren Jahren auch die Yacht gehört. Dazu sind die verringerten Umsatz-Steuersätze nicht garantiert, sondern unterliegen ohne Rechtssicherheit dem Vorbehalt der Nachprüfung, was am Ende meist doch zum vollen Umsatzsteuersatz führt. „Die Steuer-Quoten gelten – anders als in Malta – unter VORBEHALT DER NACHRPRÜFUNG DURCH DIE STEUERBEHÖRDE. Wenn diese Quoten (d.h. 70% der Fahrzeit außerhalb 12 sm in der EU) nicht anhand der Logbücher genau nachgewiesen werden können, wird die volle MwSt. von aktuell 22 % fällig. Damit funktioniert das Italian-Leasing nur für Eigner, die nachweislich weitgehend oder ausschließlich außerhalb der EU-Gewässer unterwegs sind, z.B. in der Karibik“, so Christoph Schließmann. „Ich selbst betreue derzeit einige Mandate aus dem Bereich laufender Italian-Leasing Verfahren, die allesamt notleidend sind und nicht wie vorgesehen aufgehen.“
Das French-Leasing ist nur sehr eingeschränkt anwendbar. Ein nicht zu unterschätzendes Risiko besteht – wie in Italien – schon darin, dass das Leasing nur über in Frankreich zugelassene Leasinggesellschaften (meist Bank-Tochtergesellschaften) mit fixer Gestaltung möglich ist. Damit zahlt der Leasingnehmer auf ein Boot, das der Leasinggesellschaft gehört. Geht diese kaputt, wie viele Beispiele zeigen, wird aus seiner Kaufoption am Ende des Financial-Lease wertlos. Dazu macht die Leasingbindung von mind. 4 Jahren unflexibel. Jede andere Gestaltung stuft der franz. Fiskus als Kauf mit voller MwSt. ein und wegen Missbrauchsgestaltung werden nochmals 80% der anfallenden Steuer erhoben. Das French-Leasing ist nur für Eigner von Yachten unter 24 m geeignet, die für die Leasingzeit ab 4 Jahre dauerhaft außerhalb der europäischen Hoheitsgewässer unterwegs sind und ist nur über in Frankreich zugelassene Leasing-Unternehmen möglich. Die französische Steuergesetzgebung sieht für die Zeit, in der sich eine vermietete Yacht außerhalb der europäischen Hoheitsgewässer befindet, keine Mehrwertsteuerpflicht vor.