Wer sich mit auffällig größere Verbrauchswerte keineswegs schlichtweg akzeptieren möchte, hat unter Umständen einen langen und kostspieligen Weg vor sich. Die Hersteller lassen meist keineswegs mit sich verhandeln und schieben die beanstandeten höheren Verbrauch gerne dem persönlichen Fahrverhalten des Autofahrers zu. Zudem begründen die Hersteller, dass man die unter genau festgelegten Laborbedingungen ermittelten Werte nicht mit dem gegenüberstellen könne, was die Neufahrzeuge im alltäglichen Verkehr in Wahrheit verbrauchen.
Die zuständigen Gerichte kennen natürlich die Argumente der Fabrikanten, und lassen den wirklichen Verbrauch dieser Neufahrzeuge regelmäßig durch qualifiziert versierte Gutachter feststellen.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte in seiner Urteilsbegründung zwei Grundsätze, die der Bundesgerichtshof bereits schon in vorherigen Entscheidungen formuliert hat:
Erstens:
Es ist seitens einem geschäftsfähigen Konsument zu erwarten, dass dieser sich darüber im Klaren ist, dass der reele Verbrauch von zahlreichen Einflüssen und der persönlichen Fahrweise des Nutzers abhängen und deswegen keineswegs mit den Angaben im Katalog gleichgesetzt werden dürfen, die mithilfe ein standardisiertes Messverfahren entstehen.
Zweitens:
Weichen aber die vom neutralen Sachverständigen ermittelten Verbrauch gegenüber der in der Verkaufsbroschüre angegebenen Verbrauchswerte um mehr als zehn Prozent nach oben ab, ist die sog. Erheblichkeitsschwelle überschritten, und somit ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich. Da in dem entschiedenen Tatbestand jener höherer Verbrauch gegenüber den Daten im Katalog 10,35 Prozent betrug, bekam dieser Kläger in zweiter Instanz recht.
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