Huder Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Matthias Kreusel: 6 Hinweise für die Arbeit von neugewählten Betriebsr

1. Der Betriebsrat ist gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft. Er arbeitet „zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs“ mit dem Arbeitgeber zusammen.

2. Die Kosten der „erforderlichen Betriebsratstätigkeit“ hat der Arbeitgeber zu tragen. Erforderlich sind etwa Betriebsratssitzungen, Sprechstunden, Kosten der laufenden Geschäftsführung und Sachmittel für die Betriebsratsarbeit.

3. Die Betriebsratsmitglieder üben ihre Betriebsratstätigkeit ehrenamtlich aus und haben daher Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung, so dass ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen dürfen.

4. Betriebsratsmitgliedern steht ein besonderer Kündigungsschutz zu, da sie häufig ihren „Kopf“ für die Belegschaft hinhalten müssen. Insbesondere in wirtschaftlich schwierigen Zeiten!

5. Dem Betriebsrat stehen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte zu. Sogenannte „Mitwirkungsrechte“ sind insbesondere Informationsrechte, Anhörungsrechte, Vorschlagsrechte und Beratungsrechte. Als „Mitbestimmungsrechte“ bezeichnet man etwa Zustimmungsverweigerungsrechte und Vetorechte des Betriebsrats.

6. Beteiligungsrechte des Betriebsrats bestehen auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Existiert in einem Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss hat dieser in wirtschaftlichen Angelegenheiten mit dem Unternehmen zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten. Gegenüber dem Arbeitgeber steht dem Wirtschaftsausschuss ein Unterrichtungsanspruch zu.

Huder Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Matthias Kreusel, Rechtsanwaltskanzlei Kreusel.

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