Magdeburg, 24.10.2013. In denkmalgeschützten Immobilien
zu wohnen ist etwas Besonderes. Eine historische Mühle, ein
Wasserturm oder eine Jugendstilvilla.
Doch sollen die Gebäude saniert werden, müssen vom
Eigentümer zahlreiche Auflagen beachtet werden. „Um die
Denkmalauflagen erfolgreich umzusetzen, sollten möglichst
frühzeitig Fachleute wie erfahrene Architekten und
Denkmalpfleger hinzugezogen werden“, empfiehlt
Immobilienexperte Thomas Filor.
Bei einem Besichtigungstermin wird die Immobilie geprüft und
der Denkmalpfleger stellt fest, welche Bestandteile des
Hauses nicht beeinträchtigt werden dürfen. Häufig sind die
Auflagen der Denkmalpfleger nämlich nicht so streng wie
befürchtet. Denn wenn Aussagekraft und Struktur des
Denkmals bewahrt bleiben, wird der Umbau vom Amt zumeist
gewährt. Schwieriger wird es, wenn in die Konstruktion
eingegriffen wird: „Natürlich kann man keine Holzbalkendecke
betonieren oder tragende Wände versetzen um die
Raumaufteilung zu ändern“, bestätigt Filor.
Sanierungsmaßnahmen stellen in den seltensten Fällen ein
Problem dar. Während in vielen Fällen eine Außendämmung
nicht möglich sein wird, um die Fassade zu erhalten, kann
eine Innendämmung von Wänden und oberer Geschossdecke
durchaus einen Einspareffekt bewirken. Eine Solaranlage zur
Warmwassererzeugung wird meistens nicht störend sein, bei
großflächiger Fotovoltaik zur Stromerzeugung sieht es anders
aus. Hiervon nehmen viele Bauherren selber Abstand, um den
Charakter des Baudenkmals nicht zu beeinträchtigen.
Grundsätzlich sind alle Veränderungen an einem
denkmalgeschützten Gebäude erlaubnispflichtig. Allerdings
sind die Denkmalschutzbehörden meist bereit, Hilfestellungen
zu leisten und zudem verpflichtet, die finanzielle Belastung für
den Eigentümer in Grenzen zu halten. Über die konkreten
Auflagen entscheidet das jeweilige Denkmalamt im Einzelfall.
Zuständig ist in der Regel die Untere Denkmalbehörde, die je
nach Bundesland bei der Stadt oder Gemeinde, dem
Stadtbezirk oder beim Kreis angesiedelt ist. „Maßgeblich ist
dabei, ob die historische Bausubstanz ausreichend geschont
und das Erscheinungsbild des Gebäudes gewahrt wird,“ betont
der Immobilienexperte. Nach Fertigstellung des Umbaus finde
eine Bauabnahme durch Architekt und Denkmalbehörde statt.
Bei positiver Begutachtung stelle die Denkmalbehörde eine
Bescheinigung aus, um steuerrechtliche
Abschreibungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen zu können.
„Wer unkonventionell denkt, hartnäckig verhandelt und
flexibel reagiert, kann eine Denkmalsanierung erfolgreich
stemmen,“ so Thomas Filor abschließend.