Die Wohnung für ein paar Tage Fremden überlassen
und damit die Finanzen aufbessern? Immonet hat bei 1.461 Usern
nachfragt, an wen sie ihre Wohnung kurzzeitig untervermieten würden –
und hat wichtige rechtliche Hinweise für diejenigen, die es bereits
tun.
Besonders Berliner haben ein lukratives Nebeneinkommen für sich
entdeckt: Sie vermieten ihre Wohnung für einige Tage an Urlauber oder
Messebesucher – die hippe Hauptstadt ist in den vergangenen Jahren
zum beliebten Ziel für Kurzurlauber aus ganz Europa geworden. Doch
auch wenn das Untervermieten von Privatwohnungen ein echter Trend ist
– nicht zuletzt wegen professioneller Portale wie Airbnb -, können
sich die meisten Menschen mit der Vorstellung von Fremden im eigenen
Bett nicht anfreunden: Nur etwas mehr als 14 Prozent der Befragten
würden ihre Wohnung an Touristen vermieten, um die Finanzen
aufzubessern.
Fremde im eigenen Bett? Nein Danke!
Fast doppelt so vielen Bewohnern ist die Vorstellung von Fremden,
die Bad, Bett und Küche nutzen, ein Gräuel. 29 Prozent würden die
eigene Bleibe unter keinen Umständen Unbekannten überlassen – auch
wenn das finanziell ertragreich wäre.
Eine Filmcrew, die in den eigenen vier Wänden dreht, ist da schon
viel willkommener. Schließlich handelt es sich bei denen um Profis
mit entsprechender Versicherung bei Schadensfällen – und die Besucher
bleiben nicht über Nacht. Rund 38 Prozent der Umfrage-Teilnehmer
können sich deshalb eine solche Untervermietung vorstellen.
Wer plant, seine eigene Wohnung zeitweilig gegen ein Entgelt
Fremden zu überlassen, sollte jedoch in jedem Fall seinen Vermieter
darüber informieren. Denn dabei handelt es sich um eine
Untervermietung und die bedarf der Zustimmung des Vermieters.
Überlässt man den zahlenden Gästen die eigenen vier Wände vollständig
ohne den Segen des Eigentümers, kann der wegen dieses Versäumnisses
die Kündigung aussprechen.
Untervermietung – Rechte von Mietern und Vermietern
Etwas anders ist die Lage, wenn nur einen Teil der Wohnung
untervermietet wird: Hat der Bewohner dafür nachvollziehbare Gründe,
z.B. weil er zeitweilig finanziell darauf angewiesen ist, darf der
Vermieter dies nicht grundsätzlich ablehnen. Wenn ein Eigentümer
pauschal jede Untervermietung ablehnt, hat diesmal der Bewohner ein
Sonderkündigungsrecht.
Bei der Untervermietung als Ferienwohnung können sich Vermieter
jedoch vielerorts auf die sogenannte Zweckentfremdungsverordnung
berufen: Diese untersagt es, Wohnraum in Gewerberaum umzuwandeln –
und zahlungskräftige Touristen unterzubringen. In manchen Fällen
braucht es dafür eine Genehmigung der Behörde.
Je nachdem welcher Partei man angehört, kann man sich also schon
einmal die passenden Argumente für das Gespräch mit Mieter oder
Vermieter zurechtlegen.
Originalmeldung:
http://www.immonet.de/service/gaeste-in-der-wohnung.html
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