Keine Lohnfortzahlung bei Zweifeln an ausländischer Bescheinigung

(Willich, den 08.09.2010) Ein Arbeitnehmer hat auch dann Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, wenn er im Urlaub im Ausland erkrankt und erst nach seiner Genesung zurückkehrt. Dazu muss er seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit durch eine medizinische Bescheinigung nachweisen. Doch Vorsicht: Geht aus der Bescheinigung nicht seine Arbeitsunfähigkeit hervor oder entstehen sonstige Zweifel an der Krankmeldung, riskiert der Arbeitnehmer seinen Lohnfortzahlungsanspruch.

Das Rechtsportal recht-live.de berichtet über ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz vom 24.6.2010, nach dem ein Arbeitnehmer seinen Lohnfortzahlungsanspruch gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verlor, weil er berechtigte Zweifel an seiner Arbeitsunfähigkeit nicht ausräumen konnte (Az.: 11 Sa 178/10). Grundsätzlich gilt, dass einer von einem ausländischen Arzt im Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der gleiche Beweiswert zukommt wie einer von einem deutschen Arzt ausgestellten Bescheinigung. Die Bescheinigung muss jedoch erkennen lassen, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden hat.

Hegt der Arbeitgeber Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung beziehungsweise des Attestes, ist er darlegungspflichtig. Kann er Tatsachen vortragen, die zu ernsten Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit Anlass geben, so kann das dazu führen, dass der ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur noch ein geringer oder kein Beweiswert mehr zukommt. Dabei dürfen, so das LAG, an den Tatsachenvortrag des Arbeitgebers keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Zweifel können sich aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst, den tatsächlichen Umständen ihres Zustandekommens oder dem Verhalten des Arbeitnehmers ergeben.

Gelingt es dem Arbeitgeber, durch seine Darlegungen ernsthaften Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit zu wecken, so obliegt es nun dem Arbeitnehmer, für die Richtigkeit seiner Arbeitsunfähigkeit Beweis zu erbringen. Im besonderen Fall einer fehlenden Bescheinigung sind dann grundsätzlich auch andere Beweismöglichkeiten nicht ausgeschlossen.

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