Kommunikationsberater Michael Oehme: Belästigungen am Arbeitsplatz an der Tagesordnung

St. Gallen, 09.03.2015. Laut einer aktuellen Umfrage der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) ist sexuelle Belästigung im
Arbeitsumfeld sehr stark verbreitet. Für die Studie wurden 1000 Arbeitnehmer
befragt. Demnach hat jeder zweite unter ihnen schon einmal Erfahrungen mit
sexueller Belästigung am Arbeitsplatz gemacht. 50 Prozent der Befragten
berichteten von Belästigungssituationen im Firmenaufzug, Büroflur und auf
Betriebsfesten – laut einer EU-Studie von 2014 passieren hier ein Drittel aller
Fälle. Doch warum herrschen in Deutschland solch erschreckende Zustände? „Viele
Arbeitgeber unterschätzen die Problematik und kennen die Gesetze kaum oder gar
nicht“, erklärt Kommunikationsexperte Michael Oehme. „Hinzu kommt die Frage
der Sensibilisierung, der sich weder Arbeitgeber, noch Arbeitnehmer im Klaren
sind: Wo fängt sexuelle Belästigung überhaupt an?“

Die wenigsten Frauen und Männer haben eine Antwort auf diese Frage und kennen
ihre Rechte nicht. Schon das Poster einer halbnackten Frau kann von den
weiblichen Kolleginnen laut Gesetz angeprangert werden. Sexuelle Belästigung
beginnt nämlich nicht erst bei unsittlichen Berührungen: Es geht um Blicke oder
Konversationen, die bei den Betroffen ein Unwohlsein während der Arbeitszeit
auslösen. „Betroffene sollten Hilfe in Anspruch nehmen, welche auch von vorne
herein vom Arbeitgeber angeboten werden müsste“, so Michael Oehme weiter.
Innerhalb der Studie waren sich immerhin 81 Prozent nicht im Klaren, dass der
Arbeitgeber verpflichtet ist, sie aktiv vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu
schützen, mehr als 70 Prozent wüssten nicht, an wen sie sich wenden sollten, eine
Ansprechperson im Haus fehlt. Von den zusätzlich befragten
Personalverantwortlichen und Betriebsräten wussten sogar 60 Prozent nichts von
einschlägigen Maßnahmen.

Entscheidend ist an dieser Stelle Paragraf 3 des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), dem alles weitere zugrunde liegt:
Dementsprechend gilt „ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten“ als
sexuelle Belästigung, „wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und
Aufforderungen zu diesen“ gehören, sowie „sexuell bestimmte körperliche
Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und
sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen“.