„Befürchtet ein Gesellschafter, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer noch vor Abberufung Schaden anrichtet, kann die Ausübung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis untersagt werden. Dies wird in praxi der Fall sein bei Gesellschafter-Geschäftsführern. Hier taucht häufig das Problem auf, dass gesellschaftsvertragliche Ladungsfristen für die erforderliche Gesellschafterversammlung länger sind, als die dienstrechtliche zwei-Wochen-Frist, die, gerechnet ab Kenntnis des wichtigen Grundes, die außerordentliche Kündigung ausschließt. Der BGH hat entschieden, dass insoweit das Datum der – nicht willkürlich verzögerten – Gesellschafterversammlung maßgeblich ist, nicht die Kenntnis eines Mitgeschäftsführers oder der Gesellschafter, die Kenntnis im Zweifel mit dem Zugang der Ladung erhalten“, erklärt Massimo de La Riva.
Ist der Beschluss form- und fristgerecht, kann er dennoch den abzuberufenden Gesellschafter-Geschäftsführer zur Anfechtung berechtigen.
In § 38 Abs. 2 GmbHG wird die Möglichkeit eingeräumt, in der Satzung der GmbH die Zulässigkeit des Widerrufs der Geschäftsführerbestellung auf den Fall zu beschränken, dass wichtige Gründe – z. B. grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit – denselben notwendig machen.
Der Weg zu den Arbeitsgerichten ist durch das Arbeitsgerichtsgesetz versperrt. Da der Dienstvertrag kein Arbeitsvertrag ist, gilt das arbeitsrechtliche Kündigungsschutzgesetz nicht.
Ein Arbeitnehmer, der zum Geschäftsführer erhoben wird, beendet nach gültiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes konkludent einen Arbeitsvertrag, es sei denn, es wird ausdrücklich im Vertrag festgeschrieben, das Arbeitsverhältnis solle nur ruhen und am Ende des Geschäftsführeramtes wieder aufleben. Ebenso kann nach jüngerer BAG-Rechtsprechung auch vertraglich vereinbart werden, dass das Kündigungsschutzgesetz anwendbar sein soll. Aber welcher zukünftige Geschäftsführer traut sich das schon?“, erklärt Rechtsanwalt Massimo de La Riva und weist darauf hin:“Wenig herumgesprochen hat sich bislang, der der EuGH einer Geschäftsführerin Mutterschutz eingeräumt hat, d. h. es besteht ein Kündigungsschutz während einer Schwangerschaft“.