„Kurzzeitkennzeichen richtig nutzen“ – Verbraucherfrage der Woche des D.A.S. Leistungsservice

Sigrid K. aus Bergisch-Gladbach:
Ich habe bei einem Online-Autoportal mein Traumauto gefunden. Kann ich für die Überführung ein Kurzzeitkennzeichen nutzen? Was muss ich dabei beachten?

Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice):
Mit Kurzzeitkennzeichen dürfen Sie Probe- und Überführungsfahrten mit einem nicht zugelassenen Auto durchführen. Die Kennzeichen gelten für fünf Tage ab Ausstellung. Das Ablaufdatum ist rechts auf gelbem Grund aufgeprägt. Für den Antrag benötigen Sie eine Versicherungsbescheinigung (eVB), die Zulassungsbescheinigung II beziehungsweise den Fahrzeugbrief (auch in Kopie) und Ihren Personalausweis. Seit dem 1. April 2015 gilt: Mit Kurzzeitkennzeichen dürfen Sie nur noch Fahrzeuge bewegen, die eine gültige Hauptuntersuchung (HU) haben. Ausnahme: Fahrten hin und zurück zur nächsten Prüfstelle innerhalb des Zulassungsbezirks, der das Kennzeichen ausgestellt hat. Fällt Ihr Auto bei der HU durch, dürfen Sie auch von der Prüfstelle zur nächsten Werkstatt fahren, um die Mängel beseitigen zu lassen. Werkstattfahrten sind nur mit verkehrssicheren Autos erlaubt. Die Kennzeichen sind nicht auf andere Personen oder Fahrzeuge übertragbar. Die Zulassungsstelle stellt einen besonderen Fahrzeugschein für das jeweilige Fahrzeug aus. Beantragen können Sie die Kurzzeitkennzeichen an Ihrem Wohnort und am Standort des Fahrzeugs.
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 1.121

Diese und weitere Verbraucherthemen finden Sie unter www.ergo.com/verbraucher. Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.das.de/rechtsportal.

Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook und YouTube. Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.

Bitte geben Sie bei Verwendung des bereitgestellten Bildmaterials die „ERGO Group“ als Quelle an.

Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg – vielen Dank!