Der Spruch des Bundesgerichtshofs ist nicht
unproblematisch. Denn er wertet – im privaten Rechtsverkehr – das
Hausrecht des Hoteliers höher als den Gleichheitsgrundsatz des
Grundgesetzes, wonach niemand „wegen seiner religiösen und
politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt“ werden darf.
Der Hotelier begründet seine Ablehnung des Gastes Voigt damit, dass
allein dessen Anwesenheit ein Ärgernis für die anderen Gäste
darstellen könnte. Das ist nachvollziehbar, eröffnet aber ein schier
unendliches Feld. Es stören sich schließlich viele an vielem – an
Schwulen, Ausländern, Kindern … Das Urteil über Voigt, über dessen
verachtenswerte politische Gesinnung unter vernünftigen Menschen wohl
kein Zweifel besteht, kann doch auch Türöffner sein für Vorgänge, die
jetzt, weil es opportun ist, nicht in Betracht gezogen werden. Wie
wird das Echo sein, wenn Leute vor verschlossenen Türen stehen, weil
sie über Wege zum Kommunismus nachdenken?
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