Medikamente: Fiskus akzeptiert nur bei Notwendigkeit

Dauerhafte Gesundheit ist leider nicht jedem gegeben. Ab und zu gehört ein Wehwehchen zum Alltag. Schnelle Hilfe bieten dann Medikamente aus der Apotheke. Sie helfen bei Infekten, Kopfschmerzen und anderen gesundheitlichen Problemen. In diesen Fällen handelt es sich um Medikamente, die keine Notwendigkeit besitzen, die ein Arzt bestätigt hat. Das Finanzgericht befasste sich kürzlich mit dem Thema und urteilte, dass Medikamente, die nicht als zwingend notwendig bestimmt werden, nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden. Der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg informiert über das Urteil und die Begründung.

Arzt muss den Bedarf attestieren

In ihrer Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2010 hatte ein Ehepaar Aufwendungen für Medikamente in Höhe von 1.418,03 Euro als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG steuerlich geltend machen wollen. Ihre Begründung lautete, dass die Medikamente aufgrund der Gesundheitsreform nicht mehr verschrieben würden, aber sehr wohl einen Beitrag zur Gesundheit leisten. Das gelte genauso für Medikamente wie Schmerz-, Erkältungs- und Grippemittel. Die Aufwendungen akzeptiert das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit dem Urteil vom 8. Juli 2013 5 K 2157/12 nicht. Das Gericht begründete das Urteil wie folgt: Für Medikamente, die ohne ärztliche Verordnung gekauft werden, gilt, dass sie keine außergewöhnliche Belastung darstellen und daher steuerlich nicht berücksichtigt werden. Das Paar klagte weiter – erfolglos. Das FG war der Auffassung, dass die Kläger die Zwangsläufigkeit der strittigen Aufwendungen „formalisiert“ hätten nachweisen müssen. Dies sei in § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ausdrücklich angeordnet. Als Steuerpflichtiger müsse man den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers erbringen.

Für ausführliche Informationen steht der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg jederzeit gerne zur Verfügung.