St Gallen, 04.07.2013. Nach anfänglich eher schleppenden
Registrierungszahlen war die Branche überrascht, dass die
Anzahl der zugelassenen Finanzanlagenvermittler in den
letzten Wochen doch deutlich angestiegen ist. Insgesamt
16.845 zugelassene Vermittler gibt es mit Stand 15. Juni
2013, so die öffentliche Statistik des Deutschen Industrie und
Handelskammertages (DIHK) (nachzulesen unter
http://www.dihk.de/themenfelder/recht-steuern/oeffentliches-
wirtschaftsrecht/versicherungsvermittlung-
anlageberatung/zahlen-und-fakten/eingetragene-vermittler).
16.678 mit Zulassung nach Paragraf 34 f (1) Nr. 1 GewO
(Investmentfonds), 4.407 nach Paragraf 34 f (1) Nr.2 GewO
(Geschlossene Fonds) und 1973 nach Paragraf 34 f (1) Nr. 3
GewO (sonstige Vermögensanlagen, z.B.
Genossenschaftsanteile, Genussrechtskapital und
Namensschuldverschreibungen).
Es ist davon auszugehen, dass sich diese Zahl noch deutlich
erhöhen wird, denn nach Angaben der DIHK liegt derzeit noch
eine Fülle an Anträgen vor, die erst in den kommenden
Monaten abgearbeitet werden können. Das
Bundesministerium für Wirtschaft hat daher zugestimmt, eine
entsprechende Fristverlängerung zu akzeptieren. Diese gilt für
alle Anträge, die vollständig bis zum 30. Juni, dem Stichtag
für die einfache Beantragung, eingegangen sind. Die
Erlaubnisbehörden haben nun bis zum Ende dieses Jahres
Zeit, die Anträge zu prüfen und gegebenenfalls zu gestatten.
Für Finanzanlagenvermittler bedeutet dies, dass sie in diesem
Zeitraum auch ohne Bewilligung weiterhin die im Paragrafen
34 f aufgeführten Beteiligungen verkaufen dürfen, ohne
hierfür einen Bußgeldbescheid zu befürchten. Voraussetzung
ist natürlich die Beantragung bis zum 30. Juni. Aufatmen ist
also angesagt, denn vielfach waren die Behörden – so unsere
Informationen – selbst überfordert, die richtigen Aussagen zu
treffen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen u.ä., was des
Öfteren zu Verzögerungen führte.
Während sich diesbezüglich also der Nebel lichtet, arbeiten die
Emissionshäuser in Deutschland fieberhaft daran, die an sie
gestellten Forderungen zu erfüllen – oder eben umzustellen.
Auch hier wurden zuletzt einige Öffnungsklauseln umgesetzt
und die Bandbreite an Angeboten ist eher größer geworden.
Neben den im Paragraf 34 f GewO geregelten Produkten
finden sich auch einige darunter, die (zumindest noch)
zulassungsfrei sind. Gerade Darlehenskonzepte sind nach
Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) derzeit gefragt, weshalb hier auch klare Regelungen
erlassen wurden. Die BaFin will hier zukünftig sehr viel
deutlicher hinschauen.