Michael Oehme: Weihnachtsgeld – ein Luxus, in den nicht jeder Arbeitnehmer kommt

St. Gallen, 10.11.2014. Im November freuen sich die Menschen üblicherweise auf
ihr Weihnachtsgeld. Doch laut einer Online-Umfrage des gewerkschaftlichen WSI-
Tarifarchivs erhält nur rund die Hälfte der Arbeitnehmer in Deutschland
regelmäßig Weihnachtsgeld. Hierzu wurden mehr als 10 .000 repräsentative
Personen befragt. Demnach stehen die Chancen für westdeutsche
Vollzeitbeschäftigte am besten. 54 Prozent aller Befragten berichteten von
unterschiedlich hohen Jahressonderzahlungen in Form von Weihnachtsgeld. Bei
möglichen Mehrfachnennungen nannten die Arbeitnehmer auch
Gewinnbeteiligungen (15 Prozent) und sonstige Sonderzahlungen (19 Prozent).
„Weihnachtsgeld wird zwar erfahrungsgemäß im November ausgezahlt, ist aber
eigentlich gewinnunabhängig“, erklärt PR-Experte Michael Oehme. Es kann als
Anspruch aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen, individuellen
Arbeitsverträgen oder auch aus betrieblicher Übung fällig werden. In Tarifverträgen
wird es meist unabhängig von der weiteren Sonderzahlung, dem Urlaubsgeld,
geregelt.

„Allerdings ist ein hohes tarifliches Weihnachtsgeld in Höhe eines vollen 13.
Monatsgehalts nur in bestimmten Branchen realistisch“, so Oehme weiter. Vor
allem im Bankgewerbe, in der Druck- und in der Süßwarenindustrie kommen
entsprechend hohe Sonderzahlungen vor. Doch das Weihnachtsgeld sollte laut
Michael Oehme in allen Branchen einen höheren Stellenwert haben: „Die
Weihnachtsgelder, welche insgesamt eine Milliardenhöhe ausmachen, sind sehr
wichtig für die Konjunktur. Selbstverständlich wird ein großer Teil der
Sonderzahlungen in Geschenke, Reisen oder Familienfeiern investiert – das Geld
gelangt also wieder zurück in die entsprechenden Wirtschaftszweige.“

Nichtsdestotrotz haben Arbeitnehmer keinen rechtlichen Anspruch auf
Weihnachtsgeld. Ob einem Extrageld im November oder Dezember zusteht, regelt
der Arbeitsvertrag individuell. Zahlt der Arbeitsgeber jedoch das Weihnachtsgeld
ohne vertragliche Festlegung, muss er alle Mitarbeiter gleich behandeln
(Gleichberechtigungsklausel). „So ist es nicht zulässig, dem Management
Weihnachtsgeld zu zahlen und die anderen Kollegen außen vor zu lassen“, erklärt
Oehme. Steht Arbeitnehmern die Extrazahlung zu, haben Mitarbeiter in Teilzeit
genauso Anspruch darauf, wie die Vollzeitbeschäftigten.