Die Überwachung war unverhältnismäßig, ein
unzulässiger Eingriff in das freie Mandat des Landtagsabgeordneten
Ramelow, und sie hatte mit den Aufgaben des Verfassungsschutzes
nichts zu tun. Er soll die freiheitliche demokratische Grundordnung
schützen, dazu zählen nach § 4 Bundesverfassungsschutzgesetz unter
anderem die Gewaltenteilung, die Volkssouveränität, die Ablösbarkeit
der Regierung, die Unabhängigkeit der Gerichte. Aber dazu zählt nicht
die Wirtschaftsordnung. Wer sie wie Ramelow kritisiert, macht vom
Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch – das der Verfassungsschutz
zu schützen hat. Wer wie Ramelow den Kapitalismus als Segen der
Menschheit in Frage stellt, der nimmt die freiheitlich demokratische
Grundordnung in Anspruch.
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Hartmut Augustin
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