Mitteldeutsche Zeitung: zu Schwarzarbeit

Die neue Rechtsprechung ist dennoch ausgewogen. Man
muss das aktuelle Urteil im Zusammenhang mit einer anderen
Entscheidung vom August 2013 betrachten. Damals hatte der
Bundesgerichtshof entschieden, dass Auftraggeber von Schwarzarbeit
keinen Anspruch auf Gewährleistung haben. Schwarzarbeiter müssen also
Fehler nicht ausbügeln, selbst wenn sie bezahlt wurden. Damit gehen
künftig beide Seiten ein Risiko ein, wenn sie Geschäfte am Fiskus
vorbei machen wollen. Der Schwarzarbeiter kann nicht sicher sein,
dass er bezahlt wird und der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf
mangelfreie Leistung. Das Signal der Justiz ist richtig. Wer den
Staat betrügen will, muss künftig selbst sehen, wie er zurecht
kommt. Dass man bisher auf die Hilfe staatlicher Gerichte hoffen
konnte, war inkonsequent.

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Hartmut Augustin
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