Auf jeden Fall empfiehlt es sich, aus Sicherheitsgründen professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Mit dieser Aufgabe sollte eine Steuerberatungsgesellschaft beauftragt werden, die langjähriges Know-how auf dem Gebiet der Selbstanzeige (§ 371 AO) nachweisen kann und über Datenbanken ausländischer Prototypen zu Kapitalanlagen verfügt, so dass eine zügige Bearbeitung der Korrektur von Steuererklärungen gewährleistet ist. Denn durch eine Selbstanzeige kann eine Geld- oder sogar Haftstrafe nur verhindert werden, wenn das zuständige Finanzamt nicht bereits in der entsprechenden Steuerstraftat ermittelt. Deshalb besteht oder empfinden die Betroffenen oft eine erhöhte Eilbedürftigkeit der rückwirkenden Steuerkorrektur.
Die Phasen der Richtigstellung umfassen die Analyse und Zusammenstellung der Unterlagen sowie die darauf aufbauende Aufarbeitung durch einen kompetenten Steuerberater. Daraus resultiert die Abstimmung über die Höhe der Steuernachzahlung. Dann erfolgt die Selbstanzeige beim Finanzamt durch den Steuerberater. „Sie muss so verfasst sein, dass das Finanzamt in die Lage versetzt wird, die zutreffende Steuernachzahlung ohne weitere Nachforschungen festsetzen zu können“, erläutert der Steuerberater Lothar Pues von der bundesweit tätigen DS Deutschen Steuerberatungsgesellschaft, die auf Steuer-Nachdeklarierungen spezialisiert ist. Die Selbstanzeige muss quasi im Vorfeld die Arbeit des Finanzbeamten erledigen. Nach Zustellung des Bescheids durch das Finanzamt, Prüfung des Bescheids durch den Steuerberater und fristgerechter Nachzahlung durch den Steuerpflichtigen können die Betroffenen dann endlich wieder beruhigt schlafen.