Neckermann Neue Energien AG zu den Auswirkungen des Kleinanlegerschutzgesetzes

Berlin, 03. März 2015. Dem Schutz der Anleger dienen soll das
Kleinanlegerschutzgesetz. Es dürfte nach dem Willen der Regierung wohl noch in
diesem Jahr Gesetzeskraft erlangen. Hierin wird den Anbietern von bestimmten
Kapitalanlageprodukten unter anderem auferlegt, was sie im Sinne des
Anlegerschutzes künftig zu tun und zu unterlassen haben. Der Gesetzgeber schließt
mit diesem Entwurf noch bestehende Lücken in der allgemeinen Regulierung von
Anlageprodukten und will durch die „Gleichstellung“ auch eine bessere
Vergleichbarkeit schaffen. In weiten Teilen liest sich der Gesetzesvorschlag dabei
wie ein Verhaltenskodex. Beispielweise wenn der Verzicht einer breitflächigen
Bewerbung gefordert wird, da hierdurch auch falsche Zielgruppen angesprochen
werden könnten. Er beschreibt aber auch, dass die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mehr Transparenz fordert, beispielsweise um
schneller gegensteuern zu können.

Bislang gehörten danach Anlagen wie partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen
zu den gestattungsfreien Produkten, die Vermittler mit allgemeiner Gewerbelizenz
anbieten konnten. Diese sind spätestens ab dem 1. Januar 2016 BaFin-
gestattungspflichtig und dürfen ab dann nur noch mit einer Zulassung als § 34f-
Vermittler angeboten werden. So jedenfalls sieht es der noch nicht verabschiedete
Gesetzesentwurf vor.

„Diese Entwicklung war absehbar und ist folgerichtig, zumal in Deutschland immer
mehr auch europäisches Verbraucherschutzrecht eine Rolle spielt“, so Andreas
Brandl, Vorstand der Neckermann Neue Energien AG, die einen Teil ihrer
Engagements auch über den Kapitalmarkt refinanziert. Wichtig ist dem Vorstand
dabei, dass Augenmaß bewiesen wurde: Danach dürfen beispielsweise qualifizierte
Nachrangdarlehen noch bis zum Ende des Jahres vertrieben werden, wenn deren
Markteintritt und Platzierungsbeginn vor dem 30. Juni 2015 liegt. „In der Tat
betrifft dies unsere gesamte Produktpalette“, so Brandl. Das Unternehmen hat die
Auslegung dieses Gesetzesentwurfs durch namhafte Anwälte prüfen lassen. Eine
Veränderung zum Nachteil ist kaum zu erwarten, da der Gesetzgeber offensichtlich
Investitionssicherheit geben möchte. Und das ist auch gut so. „Viele Unternehmen
sind im Vertrauen auf die Rechtsprechung Investitionen eingegangen, deren
Verpflichtungen sie nun auch einhalten müssen“, so der Neckermann Neue
Energien-Vorstand.