BEM als Pflicht für Arbeitgeber
Gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX sind alle Arbeitgeber, unabhängig von Betriebsgröße und Branchenzugehörigkeit, dazu verpflichtet, ein BEM durchzuführen, wenn ein Mitarbeiter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass das BEM gemäß den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wird und die BEM-berechtigte Person bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Wiedereingliederung unterstützt wird. Allerdings werden im Gesetz genaue Rollen zur Durchführung des Verfahrens nicht abschließend benannt und in vielen Unternehmen mangelt es an Qualifikationen und personelle Ressourcen.
BSA-Qualifizierungsangebot im Bereich BEM: Mitarbeiterqualifizierung zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben
Um sich im Bereich Betriebliches Eingliederungsmanagement weiterzubilden, stehen bei der BSA-Akademie mit dem Lehrgang „Prozessberater/in für Betriebliches Eingliederungsmanagement“ eine Basisqualifikation und mit dem Lehrgang „Fallmanager/in für Betriebliches Eingliederungsmanagement“ eine Aufbauqualifikation zur Auswahl.
Der Kompetenzerwerb aus den neuen, nebenberuflichen BSA-Lehrgängen kann Abhilfe bei der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben schaffen. Die spezifisch qualifizierten Fachkräfte bieten Arbeitgebern die Möglichkeit, die gesetzlichen Vorgaben gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX zu erfüllen und ihre soziale Verantwortung wahrzunehmen. Wurde mit der BEM-berechtigten Person geklärt, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann, kann das Unternehmen langfristig von gesunden, motivierten und leistungsfähigen Mitarbeitern profitieren.
Die Experten des BSA-Service-Center beraten Sie individuell und kostenfrei unter Tel.: +49 681 6855 143.