Auf den ersten Blick liest sich der Spruch der
EU-Richter wie eine juristische Unbedenklichkeitsbescheinigung für
das Instrument Kettenverträge. Auf den zweiten wird man gewahr: So
weit wollte das EU-Gericht nicht gehen. Befristete Einstellungen
dürfen zwar in Serie gehen, aber diese Serie darf nicht zu lang sein.
Man hat auch aus Luxemburg schon klarere Entscheidungen als diesen
vieldeutigen Fingerzeig vernommen. Dabei wäre angesichts des
vorliegenden Falles etwas mehr Entschiedenheit drin gewesen. Elf
Jahre lang hat die Klägerin im Amtsgericht Köln gearbeitet und, im
wesentlichen an ein und derselben Stelle, einen andauernden Mangel an
regulären Arbeitskräften ausgeglichen – Lückenbüßerei als System. Das
widerspricht wenn nicht dem Buchstaben, so doch mindestens dem Geist
der europäischen Rechtsvorschrift. Die Idee war dabei nicht, grünes
Licht für Beschäftigungspraktiken wie beim Kölner Amtsgericht zu
geben. Das Bundesarbeitsgericht ist aufgerufen, in seiner anstehenden
Einzelfall-Entscheidung für die Klarheit zu sorgen, die im
Luxemburger Halbdunkel auf der Strecke geblieben ist.
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