Den Grundtenor des gestrigen Urteils darf man
wohltuend pragmatisch nennen. Im Rechtsstreit zwischen der
Videoplattform Youtube und dem Musikrechte-Verwerter Gema gilt
nämlich vorerst die Regel, dass nur dann gelöscht werden muss, wenn
der Künstler seine Urheberrechte bedroht sieht. Eine weise
Entscheidung, denn alle Prozessbeteiligten können das Urteil aus
ihrer Sicht als Erfolg verbuchen. Die Gema deshalb, weil Youtube
grundsätzlich Verantwortung für die verbreiteten Inhalte
zugeschrieben wird. Youtube deshalb, weil man nicht dazu vergattert
wurde, von sich aus tätig zu werden. Und weil nun vor allem das
pralle Archiv nicht nach relevanten Inhalten durchsucht werden muss.
Nun bleibt beiden Seiten genügend Zeit, eine neue, vernünftige
Lizenz-Vereinbarung zu suchen. Vor allem ist das Urteil gut für die
Millionen Nutzer, für die das „Youtuben“ zur lieben Gewohnheit
geworden ist. Die Hamburger Richter haben eine Vorgabe gemacht fürs
vertretbare Videogucken von Michael Jackson und Co.. Sie folgt,
weitgefasst, dem Grundsatz: Wo kein Kläger, da kein Richter. Auf
diese Weise läuft vorerst kein Musikfreund Gefahr, ungewollt gegen
geltendes Recht zu verstoßen und in einen ganz privaten „Thriller“ zu
geraten.
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