Eine Steuererklärung ist verpflichtend, wenn:
– in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ein Freibetrag für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen erfasst ist.
– mehrere Jobs parallel angenommen und von zwei oder mehr Arbeitgebern Löhne oder Versorgungsbezüge überwiesen wurden (Steuerklasse VI).
– Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld, Insolvenzgeld oder Altersteilzeitzuschläge von über 410 Euro bezogen wurden.
– der ehemalige Arbeitgeber einen sonstigen Bezug wie eine Abfindung ausbezahlt und dieser ermäßigt besteuert wurde.
– in der Ehe oder Lebenspartnerschaft beide berufstätig und die Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV mit Faktorverfahren gewählt wurde.
– nach Scheidung oder Tod des Partners im selben Jahr wieder geheiratet wurde.
– weitere Einkünfte wie Mieten, Renten, ausländische oder Nebeneinkünfte vorliegen, die mehr als 410 Euro betrugen.
– der Ehegatte beschränkt steuerpflichtig ist und im EU-/EWR-Ausland lebt.
– ein Verlustvortrag geltend gemacht wurde.
– Einkünfte aus Kapitalvermögen, bei denen keine Abgeltungssteuer erhoben wurde, vorliegen.
– die Rente über dem Grundfreibetrag von 10.908 Euro pro Person in 2023 abzüglich Werbungskosten, Sonderausgabenpauschbetrag und des Rentenfreibetrags in Abhängigkeit vom Rentenbeginn liegt.
– das Finanzamt zu einer Abgabe auffordert.