Bei der Neufassung des § 19 Abs. 5 GmbhG ist der Gesetzgeber der Rechtsprechung des BGHs nur für die Fälle einer nicht vollwertigen Gegenleistungsforderung gefolgt. Er hat aber den Gedanken des Forderungsaustauschs aufgegriffen und in § 19 Abs. 5 n. F. bestimmt, dass ein Hin- und Herzahlen des Einlagebetrages den Gesellschafter nur dann von seiner Einlageverpflichtung befreit, wenn der dadurch begründete Rückgewähranspruch der Gesellschaft (insbesondere aus Darlehen) vollwertig und jederzeit fällig ist. Dies wirft bewertungsrechtliche Probleme auf, ob der Einleger als Darlehnsnehmer hinreichend solvent ist.
Mit der Neuregelung des § 19 Abs. 5 GmbHG soll nach dem Willen des Gesetzgebers und auf Forderung der Praxis der darlehensweise Einlagenrückfluss in einem cash-pool erfasst werden. Unter Cash-Pool wird die Steuerung liquider Mittel in einem Unternehmensverbund verstanden.
Nach Ansicht des BGH ermöglicht § 19 Abs. 5 GmbHG nicht, dass dieser Rückfluss i. S. einer verdeckten Sacheinlage zu einer Tilgung bereits vorher bestehender Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter führt.
„Um eine verdeckte Sacheinlage handelt es sich nach der Rechtsprechung des BGH, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll. Entsprechendes gilt bei verdeckter Einbringung sonstiger Gegenstände, welche als Sacheinlage eingebracht werden könnten, wie z. B. eine vor Begründung der Einlageschuld entstandene Altforderung des Gesellschafters. Wenn eine Bareinlage vereinbart wird und der Gesellschafter, statt in bar einzuzahlen, auf eine ihm gehörende Forderung gegen die Gesellschaft verzichtet, hat der Gesellschafter demnach auch weiter die Kapitaleinlage einzuzahlen; er verliert jedoch nicht auch noch gleichzeitig seinen Rückzahlungsanspruch aus der Forderung“, erklär Rechtsanwalt Lentföhr.
Die Neufassung des § 19 Abs. 4 GmbHG durch das MoMiG ändert daran nach Ansicht des BGH insoweit nichts (vgl. BGH DStR 2009, 809). Wollen die Gesellschafter eine Sacheinlage einbringen, sind sie auf die Beachtung der dafür geltenden Sondervorschriften der §§ 5 Abs. 4, 56 GmbHG verwiesen, um dem Registergericht eine Wertdeckungskontrolle zu ermöglichen. Die Umgehung dieser hat zur Folge, dass der Gesellschafter durch scheinbare Leistung seiner Bareinlage von seiner entsprechenden Einlagepflicht nicht befreit wird.
Entsprechendes bestimmt auch § 19 Abs. 4 Satz 1 n. F. GmbHG, wobei allerdings nunmehr der Wert des verdeckt eingebrachten Vermögensgegenstandes nach Maßgabe des § 19 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 n. F. GmbHG auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht „anzurechnen“ ist.
„Die verdeckte Sacheinlage kann sowohl eine Haftung der Gesellschafter als auch eine Geschäftsführerhaftung auslösen. Diese Haftung erstreckt sich nicht nur auf den Nominalbetrag der geschuldeten Kapitalaufbringung, sondern auf die gesamte Unterbilanz. Dass dann der Wert der verdeckten Sacheinlage anzurechnen ist, erscheint eher als schwacher Trost“, warnt Rechtsanwalt Christian Lentföhr.
Keine verdeckte Sacheinlage und auch kein Fall des Hin- und Herzahlens ist die Vereinbarung entgeltlicher Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gründung, etwa ein GmbH-Geschäftsführervertrag mit dem Alleingesellschafter, da Dienstleistungen nicht als einlagefähige Wirtschaftsgüter angesehen werden.