Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Dresden
Die Eintragungsdauer von 5 Jahren nach § 46 1 Nr. 1 Bundeszentralregistergesetz für Insolvenzstraftaten beginnt mit Rechtskraft dieser Entscheidung. Die Verlängerung der Frist wegen Hinzutretens weiterer – nichtinsolvenzrechtlicher – Verurteilungen ist für die Prüfung der Restschuldbefreiung unbeachtlich.
Sachverhalt Insolvenzrecht Dresden
Schuldner S wurde am 18.09.1999 wegen Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283 b 1 Nr. 3 b StGB zu einer Geldstrafe (15 Tagessätze) verurteilt. Wegen dieser und weiterer Straftaten wurde am 01.08.2001 eine Gesamtstrafe von 95 Tagessätzen gebildet. Es folgten weitere diverse Verurteilungen.
Das Insolvenzgericht wies mit Beschluss vom 15.06.2009 den Antrag des Schuldners auf Verfahrenskostenstundung ab. Es liege gemäß § 290 1 Nr. 1 InsO ein Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung vor.
Rechtsgründe Insolvenzrecht Dresden
Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO wird dem Schuldner auf Antrag die Restschuldbefreiung versagt, wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde. Dann wird auch die Stundung der Verfahrenskosten versagt.
Allerdings wird nach Ablauf der fünfjährigen Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 BZRG die Tat nicht mehr berücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn sich die Frist wegen anderer Eintragungen verlängert hat.
Mein Rechtstipp Insolvenzrecht Dresden
„Schuldner, welche vor mehr als 5 Jahren wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt worden sind, können durch ein Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung erlangen“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.